GeldmachtSpass.de




Sie sind hier: Geldmachtspass - Steuern - Büromöbel / Arbeitszimmer Abschreibung
Altersvorsorge
Aktien & Fonds
Finanzierung & Kredite
Geld Ratgeber
Immobilien & Wohnen
Job & Beruf
Gewerbe & Selbständigkeit
Versicherungen
Gesetze & Recht
Steuern
Vorlagen & Muster
Aktienkurse / Börsenkurse
Dax Werte
Goldpreis
Silberpreis
Kupferpreis
Dollarkurs
Ölpreis
   
 Büromöbel / Arbeitszimmer Abschreibung




Die Kosten für Büromöbel und das Arbeitszimmer daheim, konnten bisher anteilig mit der Steuerklärung geltend gemacht werden.

Seit dem 1. Januar 2007 allerdings haben sich für Steuerzahler einige Veränderungen ergeben. Die Kosten für ein Arbeitszimmers sind nur dann weiterhin absetzbar, wenn sich darin der hauptsächliche Teil der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit abspielt. Ist dies der Fall, können sämtliche anfallende Kosten dafür in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Der bisherige Abzug von bis zu 1.250 Euro im Jahr im Rahmen der Werbungskosten entfällt, wenn ein Arbeitszimmer nur gelegentlich genutzt wurde.

Praktisch heißt das, dass nur noch Personen, die die Gesamtheit ihres Betriebsgewinnes durch die Arbeit in ihrem Arbeitszimmer erwirtschaften - also Heim- und Telearbeiter -, diese Kosten steuerlich absetzen können.

Aber auch Außendienstmitarbeiter, die den größten Teil ihrer Arbeit in diesem Zimmer verbringen und keinen anderen Arbeitsplatz haben, können die Kosten gegenüber dem Finanzamt geltend machen.

Anders sieht dies jedoch mit Einrichtungsgegenständen oder Arbeitsmitteln aus, denn diese können wie bisher steuerlich in vollem Umfang geltend gemacht werden. Alle Gegenstände die in der Hauptsache der Berufsausübung dienen, vom Schreibtisch, über den passenden Stuhl bis hin zum Beistelltisch, dem Bücherregal oder Lampen.

Dabei ist völlig egal, an welcher Stelle der Wohnung diese Dinge tatsächlich untergebracht sind. Selbst der Umbau und die Renovierung eines Raumes können voll abgeschrieben werden. Liegt der Preis bis zu einer Summe von 410 Euro plus Mehrwertsteuer, kann derartiges Inventar umgehend in der Steuererklärung geltend gemacht werden

Alle anfallenden Kosten , die über diese Summe hinausgehen, werden in voller Höhe nach der Nutzungsdauer (AfA) abgeschrieben.



Weitere Artikel:

Steuern sparen bei Kapitalanlagen
Besteuerung von Spekulationsgewinnen
Besteuerung als Kleinunternehmer

 

Nach oben - Haftungshinweise - Impressum - Bookmark  
 

Copyright 1998 - 2009 by GeldmachtSpass.de

 
Arbeitsvertrag Kündigung
Aufhebungsvertrag
Berliner Testament
Düsseldorfer Tabelle
Erbschein
Erziehungsgeld
Erbschaftssteuer
Eidesstattliche Vers.
Elternzeit
Fristlose Kündigung
Haushaltsplan
Hypothekenzinsen
Kündigungsschreiben
Kündigungsfristen
Kilometerpauschale
Kinderfreibetrag
Kinderzuschlag
Lohnsteuertabelle
Lohnsteuerjahresausgleich
Lohnsteuerklassen
Mietminderung
Mietvertrag Kündigung
Mutterschaftsgeld
Nachsendeantrag
Nebenkostenabrechnung
Nichtveranlagungsb.
Patientenverfügung
Pfändungstabelle
Splittingtabelle
Umrechnungskurs
Untermietvertrag
Vermögenswirksame L.
Vorsorgevollmacht
Witwenrente