Die Kosten für Büromöbel und das Arbeitszimmer daheim, konnten bisher anteilig
mit der Steuerklärung geltend gemacht werden.
Seit dem 1. Januar 2007 allerdings haben sich für Steuerzahler einige
Veränderungen ergeben. Die Kosten für ein Arbeitszimmers sind nur dann weiterhin
absetzbar, wenn sich darin der hauptsächliche Teil der gesamten betrieblichen
und beruflichen Tätigkeit abspielt. Ist dies der Fall, können sämtliche
anfallende Kosten dafür in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Der bisherige Abzug von bis zu 1.250 Euro im Jahr im Rahmen der Werbungskosten
entfällt, wenn ein Arbeitszimmer nur gelegentlich genutzt wurde.
Praktisch heißt
das, dass nur noch Personen, die die Gesamtheit ihres Betriebsgewinnes durch die
Arbeit in ihrem Arbeitszimmer erwirtschaften - also Heim- und Telearbeiter -, diese
Kosten steuerlich absetzen können.
Aber auch Außendienstmitarbeiter, die den größten Teil ihrer Arbeit in diesem
Zimmer verbringen und keinen anderen Arbeitsplatz haben, können die Kosten
gegenüber dem Finanzamt geltend machen.
Anders sieht dies jedoch mit Einrichtungsgegenständen oder Arbeitsmitteln aus,
denn diese können wie bisher steuerlich in vollem Umfang geltend gemacht werden.
Alle Gegenstände die in der Hauptsache der Berufsausübung dienen, vom
Schreibtisch, über den passenden Stuhl bis hin zum Beistelltisch, dem
Bücherregal oder Lampen.
Dabei ist völlig egal, an welcher Stelle der Wohnung diese Dinge tatsächlich
untergebracht sind. Selbst der Umbau und die Renovierung eines Raumes können
voll abgeschrieben werden. Liegt der Preis bis zu einer Summe von 410 Euro plus
Mehrwertsteuer, kann derartiges Inventar umgehend in der Steuererklärung geltend
gemacht werden
Alle anfallenden Kosten , die über diese Summe hinausgehen, werden in voller
Höhe nach der Nutzungsdauer (AfA) abgeschrieben.
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