Eine GmbH kann im Rahmen einer Sach- oder Bargründung gegründet werden. Eine
Sachmittelgründung ist etwas komplexer als die einer Bargründung. Bei Sachmittel
muss ein Inventarverzeichnis erstellt, und der jeweilige Zeitwert des
Anlagegutes aufgeführt werden. Ggf. ist hier eine zusätzliche notarielle
Beurkundung notwendig.
Ansonsten ist der Ablauf bei beiden Verfahren identisch. Bei Bargründung und
mindestens zwei Gesellschaftern, sollte zuerst ein Konto bei einer deutschen
Bank auf den zukünftigen Namen der GmbH eröffnet werden. Dann wird das
Stammkapital mindestens zur Hälfte eingezahlt.
Parallel hierzu gilt es, den Gesellschaftervertrag zu formulieren. Hier werden
u. a. der Gesellschaftszweck und die Gesellschafter eingetragen. Es erfolgt dann
die notarielle Beurkundung. An diesem Tag müssen alle Gesellschafter beim Notar
erscheinen. Es findet eine Belehrung über Rechte und Pflichten statt. Der von
den Gesellschaftern ernannte Geschäftsführer bestätigt, dass ihm das eingezahlte
Stammkapital im vollen Umfange zur Verfügung steht. Auch der Geschäftsführer
wird auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen.
Der Notar reicht die Unterlagen an das zuständige Amtsgericht weiter. Vor der
Eintragung in das Handelsregister kann die GmbH zwar ihren Geschäftsbetrieb
aufnehmen, jedoch nur unter dem Zusatz XYZ GmbH i.G. (in Gründung). Dieser
Passus hat haftungsrelevante Konsequenzen. Bis zur Eintragung haften die
Gesellschafter Gesamtschuldnerisch für alle Geschäfte der GmbH.
Erst mit Eintragung in das Handelsregister und der Veröffentlichung erlangt die
GmbH den Status als eigenständige, juristische Person.
Es ist ein Irrglaube zu denken, dass mit einer GmbH die persönliche Haftung
gänzlich ausgeschlossen wird. So werden bei Darlehen oftmals die Gesellschafter
als Bürgen eingesetzt, und Finanzbehörde und Sozialversicherungsträger können
den Geschäftsführer persönlich in die Haftung nehmen.
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