In Großbritannien ist die Limited als Rechtsform stark vertreten. Sie wird
grundsätzlich unterschieden in die Private Limited Company by shares (Ltd.) und
der Public Limited Company (PLC).
Bei beiden Rechtsformen handelt es sich um Aktiengesellschaften mit dem kleinen
Unterschied, dass bei der PLC die Aktien der gesamten Öffentlichkeit angeboten
werden, ähnlich der deutschen AG, wohingegen bei der Ltd. der
Gesellschafterkreis nur begrenzt bleiben soll, vergleichbar mit der deutschen
GmbH.
Einfacher und günstiger zu gründen ist die Variante der Ltd. Auch immer mehr
deutsche Existenzgründer haben die Rechtsform der Limited als alternative
Gründungsform für sich entdeckt, da bei der Gründung nur ein geringes
Stammkapital von Nöten ist.
Für die Gründung wird mindestens ein Gesellschafter als auch ein Geschäftsführer
benötigt, wobei auch die Möglichkeit besteht, dass beide Positionen von einer
Person besetzt werden. Zusätzlich ernannt werden muss ein Gesellschaftssekretär,
welcher die Kommunikation mit den englischen Behörden ausübt.
Diese Aufgabe kann aber auch durchaus von einer Limited-Gründungsagentur gegen
eine Gebühr übernommen werden, sodass prinzipiell eine Person für die Gründung
einer Limited ausreicht.
Eingetragen wird die nach englischem Recht gegründete Gesellschaft im englischen
Handelsregister (Companies House). Des Weiteren wird ein Gesellschaftsvertrag
zur Regelung der Außenverhältnisse aufgesetzt.
Grundsätzlich ist der Name einer Ltd. frei wählbar, muss aber mit dem Zusatz
"Ltd." oder "Limited" enden. Ist die Limited in Deutschland gewerblich tätig,
muss sie auch hier unter Angabe der deutschen Geschäftsadresse beim Gewerbeamt
gemeldet sein.
Einmal jährlich ist jede Limited dazu verpflichtet einen Jahresabschluss in Form
einer Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, eines Geschäftsberichtes sowie eines
vom Wirtschaftsprüfer erstellten Prüfungsbericht beim Handelsregister
vorzulegen.
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