Vom Versicherer können Leute jetzt ihre Ansprüche aus dem Vertrag neu
berechnen lassen, sofern diese zwischen Mitte 1994 und Mitte 2001 eine private
Rentenversicherung oder auch eine Kapital-Lebensversicherung abgeschlossen
haben, und innerhalb dieser Jahre wieder gekündigt oder beitragsfrei gestellt
haben.
Der Grund ist folgender: Viele deutsche Lebensversicherungen haben im Falle
einer Ruhestellung oder Kündigung seitens der Kunden in den ersten paar Jahren
nach Vertragsabschluss oft zu hohe Gebühren verrechnet, wodurch die
Rückzahlungsbeiträge zu niedrig oder sogar gleich Null waren. Weil sie ihre
Verträge in den ersten 4 Jahren der Laufzeit gekündigt hatten, war den
Versicherten regelmäßig zu wenig gutgeschrieben worden.
Der Bundesgerichtshof hat in verschiedenen Urteilen dieser Praxis vor kurzem
einen Riegel vorgeschoben und als Mindeststandart eine Berechnungsmethode
eingeführt, die selbst im Falle einer Kündigung positive Rückzahlungsbeträge
gewährleistet, und das ganze schon kurz nach Vertragsbeginn. Die kritisierte
Verrechnungsmethode wurde von den Versicherern Mitte 2001 geändert.
Am besten ist es, wenn man dem Versicherer eine 2-wöchige Frist zur
Neuberechnung des Rückzahlungsbetrags setzt. Dies am Besten per Einschreiben mit
Rückschein, sodass im Streitfall die Möglichkeit eines Nachweises besteht. Man
sollte außerdem im Schreiben darauf aufmerksam machen, dass man - falls keine
gütliche Einigung zustande kommt - sich an den Versicherungsombudsmann wenden
wird. Der Ombudsmann bietet die Möglichkeit, kostenlos und außerdem
außergerichtlich die Streitigkeiten zwischen Versicherungsgesellschaft und
Versicherten zu schlichten.
Im Falle zu geringer Rückzahlungsbeiträge dürfen die Ansprüche des Versicherten
aus Renten- oder Lebensversicherungen nicht älter als 5 Jahre sein, ansonsten
sind sie verjährt und der Versicherer ist damit aus der Pflicht.
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