Aus dem aktuellen Urteil des Landgerichts München I (Az.: 32 O 8911/04) geht
hervor, dass wenn ein in der Tiefgarage abgestelltes Auto in Brand gerät und
dadurch Personen geschädigt werden, die Kfz-Versicherungsgesellschaft des
Fahrzeigeigentümers die entstandenen Schäden ersetzen muss.
Aktuell wurde dieses Thema, als ein Mann seinen PKW in der Tiefgarage eines
Mehrfamilienhauses geparkt hatte. Nachdem er die Tiefgarage verlassen hatte,
geriet sein Auto durch einen unglücklichen Kurzschluss im Motorraum in Brand.
Das Fahrzeug ist daraufhin komplett ausgebrannt.
Durch das entstandene Feuer sowie Ruß und die beträchtliche Rauchentwicklung,
entstanden in einer Wohnung - die direkt über der Garage lag - große Schäden an
der Einrichtung. Die oben genannten Schäden wollte der KFZ-Versicherer
allerdings nicht tragen. Mit folgender Begründung:
Der entstandene Brand sei kein Verkehrsunfall gewesen, da das Auto schon
abgestellt war. Der KFZ-Haftpflichtversicherer argumentiert weiter, dass sich
das Auto zum Zeitpunkt des Brandes nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen
befand. Zum Vorteil des Fahrzeughalters sahen dies die Richter aus Bayern
anders:
Der oben genannte Fall wird zu Gunsten des Fahrzeugbesitzers entschieden, weil
sich das Auto noch im allgemeinen Straßenverkehr befunden habe und die
Gefahrenlage fortbestünde. In der Tiefgarage sei die Gefährdung Dritter nicht
ausgeschlossen gewesen und außerdem soll der Standort des Fahrzeugs durchaus zum
allgemeinen Verkehrsraum im Sinne des Gesetzes anzusehen sein, so die Richter.
Die Versicherungsgesellschaft muss nun die 16.000 Euro entstandenen Schaden
zahlen.
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