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Ein Wasserschaden tritt ein, nachdem man die Spülmaschine eingeschalten hat
und anschließend schlafen gegangen ist – zahlt in diesem Fall die
Hausratversicherung? Das Amtsgericht Köln hat jetzt darüber entschieden ( Az.
144 C 41/06).
In dem verhandelten Fall hatte die Klägerin nach einem anstrengenden Arbeitstag
ihre Spülmaschine mit Geschirr befüllt und eingeschaltet. Kurz danach ist sie
ins Bett gegangen und daraufhin eingeschlafen.
Zur gleichen Zeit löste sich während des Spülvorgangs plötzlich die
Frischwasserzuleitung von der Maschine. Als die Frau am Morgen aufwachte, war
bereits ein Teil der Wohnung volgelaufen. Ihre Hausratversicherung wollte diesen
Schaden nicht regulieren, weil es sei grob fahrlässig sei, die Spülmaschine
unbeaufsichtigt laufen zu lassen.
Die Versicherungsnehmerin hätte erst nach Ende des Spülvorgangs ins Bett gehen
dürfen, außerdem hätte die Wasserzufuhr über Nacht abgedreht werden müssen. Die
Kölner Amtsrichter hielten die Argumente der Versicherungsgesellschaft jedoch
für lebensfremd: Nach einem langen Arbeitstag könne man durchaus in die
Situation kommen, dass spät Abends noch Geschirr zu spülen oder Wäsche zu
waschen sei.
Es sei nicht direkt grob fahrlässig, in einer solchen Situation schlafen zu
gehen und die Spülmaschine ohne Aufsicht zu Ende laufen zu lassen.
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