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 Steuerhinterziehung Anzeige / Selbstanzeige




Solange eine Tat weder gewerblich noch bandenmäßig begangen wurde, bietet die recht versteckte Vorschrift des § 371 in der Abgabenordnung dem reumütigen Sünder in Form der Selbstanzeige eine bequeme Hintertür, um einer strafrechtlichen Verurteilung wegen der Hinterziehung oder Verkürzung von Steuern vollständig zu entgehen.

Die Sinnvollerweise schriftlich verfasste Selbstanzeige kann jeder Tatbeteiligte (bei mehreren beteiligten Personen unbedingt beachten: gleichzeitig) abgeben, also sowohl der Täter als auch seine Gehilfen, entweder persönlich oder durch Bevollmächtigte. Ihr Empfänger ist das sachlich und örtlich zuständige Finanzamt, wobei es zudem auch nicht schaden kann, einen Zeugen zur Übergabe mitzunehmen.

Die wirksame Selbstanzeige beinhaltet sämtliche notwendigen Informationen, die der Steuerpflichtige dem Finanzamt bislang vorenthalten hat, und versetzt es nunmehr in die Lage, anhand der nachgereichten Daten objektiv richtige Steuerbescheide zu erlassen; notfalls durch eine vorläufige Eigenschätzung.

Allerdings ist es mit der Selbstanzeige allein nicht getan, um Straffreiheit zu erreichen.
Der Steuerpflichtige muss sich darüber im Klaren sein, dass er seitens der Finanzverwaltung sehr schnell zur Zahlung der hinterzogenen Steuern aufgefordert werden kann.

Er benötigt also nicht nur die liquiden Mittel für die Steuern, sondern auch für die darauf angefallenen Zinsen von 0,5 Prozent je vollen Monat, schlimmstenfalls über einen Zeitraum von maximal zehn Jahren.

Eine Selbstanzeige ist natürlich sinnlos, wenn die fünfjährige strafrechtliche Verjährungsfrist oder gar der Zehnjahreszeitraum zur behördlichen Festsetzung der Steuer bereits verstrichen sind. Allerdings gibt es auch andere Gründe, welche die erfolgreiche Selbstanzeige ausschließen.

Die Selbstanzeige ist nicht mehr möglich, wenn der Steuerfahnder oder ein Außenprüfer bereits erschienen sind. Auch die Mitteilung einer Prüfungsanordnung, sofern sie sich auf den Bereich des Hinterziehungsdelikts erstreckt, versperrt den Weg zur Straffreiheit.

Gleiches gilt, wenn bereits ein entsprechendes Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wurde und der Steuerpflichtige beziehungsweise sein Vertreter hiervon Kenntnis erlangt, oder die Tat seitens der Finanzverwaltung bereits ganz oder teilweise aufgedeckt war und der Täter dies entweder wusste oder doch zumindest damit rechnen musste.



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