Solange eine Tat weder gewerblich noch bandenmäßig begangen wurde, bietet die
recht versteckte Vorschrift des § 371 in der Abgabenordnung dem reumütigen
Sünder in Form der Selbstanzeige eine bequeme Hintertür, um einer
strafrechtlichen Verurteilung wegen der Hinterziehung oder Verkürzung von
Steuern vollständig zu entgehen.
Die Sinnvollerweise schriftlich verfasste Selbstanzeige kann jeder Tatbeteiligte
(bei mehreren beteiligten Personen unbedingt beachten: gleichzeitig) abgeben,
also sowohl der Täter als auch seine Gehilfen, entweder persönlich oder durch
Bevollmächtigte. Ihr Empfänger ist das sachlich und örtlich zuständige
Finanzamt, wobei es zudem auch nicht schaden kann, einen Zeugen zur Übergabe
mitzunehmen.
Die wirksame Selbstanzeige beinhaltet sämtliche notwendigen Informationen, die
der Steuerpflichtige dem Finanzamt bislang vorenthalten hat, und versetzt es
nunmehr in die Lage, anhand der nachgereichten Daten objektiv richtige
Steuerbescheide zu erlassen; notfalls durch eine vorläufige Eigenschätzung.
Allerdings ist es mit der Selbstanzeige allein nicht getan, um Straffreiheit zu
erreichen.
Der Steuerpflichtige muss sich darüber im Klaren sein, dass er seitens der
Finanzverwaltung sehr schnell zur Zahlung der hinterzogenen Steuern aufgefordert
werden kann.
Er benötigt also nicht nur die liquiden Mittel für die Steuern, sondern auch für
die darauf angefallenen Zinsen von 0,5 Prozent je vollen Monat, schlimmstenfalls
über einen Zeitraum von maximal zehn Jahren.
Eine Selbstanzeige ist natürlich sinnlos, wenn die fünfjährige strafrechtliche
Verjährungsfrist oder gar der Zehnjahreszeitraum zur behördlichen Festsetzung
der Steuer bereits verstrichen sind. Allerdings gibt es auch andere Gründe,
welche die erfolgreiche Selbstanzeige ausschließen.
Die Selbstanzeige ist nicht mehr möglich, wenn der Steuerfahnder oder ein
Außenprüfer bereits erschienen sind. Auch die Mitteilung einer
Prüfungsanordnung, sofern sie sich auf den Bereich des Hinterziehungsdelikts
erstreckt, versperrt den Weg zur Straffreiheit.
Gleiches gilt, wenn bereits ein entsprechendes Straf- oder Bußgeldverfahren
eingeleitet wurde und der Steuerpflichtige beziehungsweise sein Vertreter
hiervon Kenntnis erlangt, oder die Tat seitens der Finanzverwaltung bereits ganz
oder teilweise aufgedeckt war und der Täter dies entweder wusste oder doch
zumindest damit rechnen musste.
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