Überstunden sind Arbeitszeiten, die über den vertraglich vereinbarten Zeitraum
hinausgehen und über einen bestimmten Zeitraum vom Arbeitnehmer akzeptiert
werden müssen.
Die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers umfasst einen festgelegten Zeitraum, der mit
dem Betreten des Betriebsgeländes beginnt und mit dem Verlassen endet. Die
gesetzlich vorgeschriebenen Pausenzeiten zählen nicht zur Arbeitszeit.
Die tägliche, gesetzlich zulässige Arbeitszeit umfasst 8 Stunden, in
Ausnahmefällen und nach Branche auch 10 Stunden, wobei hier eine maximale
wöchentliche Arbeitsdauer nicht überschritten werden darf.
Die Arbeitszeit ist in jedem Falle vertraglich fixiert und kann dann - je nach
Branche - durch entsprechenden Bedarf auch auf 10 Stunden täglich ohne
Freizeitausgleich festgesetzt sein. Besonders in der Gastronomie ist diese
Regelung üblich. Die über die festgelegte Arbeitszeit wird als Mehrarbeit, oder
auch Überstunden, bezeichnet.
Überstunden sind Arbeitszeiten, die eben jene vertraglich vereinbarte tägliche
oder wöchentliche Arbeitsdauer überschreiten. Überstunden dürfen vom Arbeitgeber
angeordnet werden, wenn betriebliche Gründe diese Mehrarbeit bedingen.
Die Arbeitszeit kann in diesem Falle von 8 Stunden auf bis zu 10 Stunden täglich
erhöht, wenn der Arbeitgeber innerhalb der nächsten 6 Monate die Möglichkeit
gibt, diese Mehrarbeit durch Ausgleich abzubauen, so dass der Schnitt einer
täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden wieder erreicht wird. Wenn keine
tarifvertragliche Bindung besteht, können Überstunden und deren Ausgleich
individuell vereinbart werden.
Ansonsten ist der Abbau von Überstunden tarifvertraglich fixiert, d. h. der
Abbau der Überstunden kann auf verschiedene Weisen erfolgen. Zunächst wird die
Arbeitszeit bzw. die Mehrarbeit auf einem Arbeitszeitkonto erfasst. Der Abbau
kann durch finanziellen Ausgleich (Ausbezahlung der Überstunden), abgeglichen
werden. Die andere Möglichkeit des Ausgleichs ist der über Freizeit.
Grundsätzlich muss eine ausdrückliche Ermächtigung zur Anordnung von Überstunden
für den Arbeitgeber bestehen, damit der nach betrieblicher Lage und so lange
keine anderen Mitarbeiter zur Verfügung stehen, bestimmte Mitarbeiter für die
Mehrarbeit auf bestimmte Zeit verpflichten kann. Die betriebliche
Treueverpflichtung zwingt den Mitarbeiter zur Akzeptanz von Überstunden über
einen vorübergehenden Zeitraum.
Weitere Artikel:
Bürgschaftsvertrag Anfechtung / Kündigung Steuerhinterziehung Anzeige / Selbstanzeige Arbeitsrecht bei Schadenersatz Düsseldorfer Tabelle
|