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 Erbschaft Ablehnung / Ausschlagung




Die Ablehnung bzw. Ausschlagung einer Erbschaft kann in gewissen Fällen eine sehr kluge Entscheidung sein, die viel Sorgen und Ärger erspart. Mit der Annahme einer Erbschaft übernimmt der Erbe vom Erblasser alle Rechte und Pflichten bzw. das gesamte Vermögen, aber auch die gesamten Schulden des Erblassers inklusive Beerdigungskosten.

Nach deutschem Recht muss die Annahme nicht explizit erfolgen, sondern kann auch konkludent durch Schweigen erfolgen, was heißt, dass der Erbe plötzlich einen Haufen Schulden geerbt haben kann, ohne etwas dafür getan zu haben.

Um dieser Rechtsfolge aus dem Weg zu gehen, muss entweder vor einem Notar oder einem Urkundsbeamten des Nachlassgerichtes die Ausschlagung bzw. Ablehnung der Erbschaft öffentlich beurkundet werden. Die Ausschlagung ist im Normalfall innerhalb von 6 Wochen nach Kenntniserlangung vom Erbfall auszuschlagen.

Lebte der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes im Ausland bzw. der Erbe lebte zu diesem Zeitpunkt im Ausland und der Verstorbene in Deutschland, verlängert sich die Frist zur Ausschlagung des Erbes auf 6 Monate. Bei Vorliegen eines Testamentes oder Erbvertrages zählt die Frist ab Eröffnung und Verlesung.

Ist der Erbe unschlüssig, ob das Erbe nicht doch eventuell überschuldet ist, hat er die Möglichkeit, eine Nachlassverwaltung bzw. Nachlassinsolvenz zu beantragen. Dann wird die Vermögens- und Schuldenlage von Amts wegen geklärt. Der Erbe haftet nicht, wie bei normaler Annahme der Erbschaft, mit seinem eigenen Vermögen, sondern nur mit dem Erbe.

Schwierig wird es, wenn die Ausschlagung für minderjährige Kinder oder den durch Betreuer/Vormund erfolgen soll. Hier gelten Sonderregelungen. Teilweise muss sogar das zuständige Gericht eine entsprechende Entscheidung treffen und zustimmen.



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