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 Investmentfonds Besteuerung




Zinsen und Dividenden aus Investmentfonds sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Der Sparerfreibetrag pro Person liegt derzeit bei 1.550 Euro im Jahr. Verheiratete Paare verfügen über den doppelten Betrag, ohne steuerpflichtig zu sein.

Die ansonsten anfallende Kapitalertragssteuer wird direkt von der Bank an das Finanzamt abgeführt. Mit der Einkommenssteuererklärung können sich Arbeitnehmer, die über weniger als 50.000 Euro Einkommen verfügen, einen Teil der Kapitalertragssteuern erstatten lassen.

Kursgewinne sind nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei. Ansonsten kann ein Freibetrag von 502 Euro geltend gemacht werden.

Investmentfonds sind, sofern kein Freistellungsauftrag vorliegt, steuerlich in drei Klassen eingeteilt. Erstens nach ihrem Verwahrzustand und zweitens wird das Land, in dem der Fond aufgelegt ist, steuerlich berücksichtigt. Drittens spielt der Ertragszufluss eine Rolle.

Verwalten Anleger ihre Anteile an Investmentfonds selber, werden im Gegensatz zu in Depots verwahrten Papieren höhere Vorabsteuerabzüge fällig. Diese betragen 35 % Zinsabschlagssteuern, plus Solidaritätszuschlag. Liegt der Verwahrort in Deutschland, werden 20 % Kapitalertragssteuer und 30 % Zinsabschlagssteuer, sowie 5,5 % Solidaritätszuschlag vorher erhoben.

Für die Berechnung der Kapitalertrags- und Zinsabschlagssteuern ist das so genannte "Halbeinkünfteverfahren" grundlegend. D.h. dass Dividenden lediglich mit 50 % in Einkommenssteuererklärung berücksichtigt werden müssen.

Die Besteuerung von im Ausland verwahrten Investmentfonds erfolgt zu 100 % mit der persönlichen Einkommenssteuererklärung.

Wurden entsprechende Investmentfonds innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgelegt, sind die Zinsen zu 100 % nach dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern.Dividenden werden nach dem Halbeinkünfteverfahren behandelt.

Auch die Erträge aus Zinsen und Dividenden ausländischer Fonds unterliegen dem persönlichen Steuersatz, wobei dort zusätzlich Unternehmenssteuern und eine Quellensteuer anfallen können.

Eine Minderung der Steuerlast ist durch das Absetzen von Werbekosten erzielbar.



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