Zinsen und Dividenden aus Investmentfonds sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen
zu versteuern. Der Sparerfreibetrag pro Person liegt derzeit bei 1.550 Euro im
Jahr. Verheiratete Paare verfügen über den doppelten Betrag, ohne
steuerpflichtig zu sein.
Die ansonsten anfallende Kapitalertragssteuer wird direkt von der Bank an das
Finanzamt abgeführt. Mit der Einkommenssteuererklärung können sich Arbeitnehmer,
die über weniger als 50.000 Euro Einkommen verfügen, einen Teil der
Kapitalertragssteuern erstatten lassen.
Kursgewinne sind nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei.
Ansonsten kann ein Freibetrag von 502 Euro geltend gemacht werden.
Investmentfonds sind, sofern kein Freistellungsauftrag vorliegt, steuerlich in
drei Klassen eingeteilt. Erstens nach ihrem Verwahrzustand und zweitens wird das
Land, in dem der Fond aufgelegt ist, steuerlich berücksichtigt. Drittens spielt
der Ertragszufluss eine Rolle.
Verwalten Anleger ihre Anteile an Investmentfonds selber, werden im Gegensatz zu
in Depots verwahrten Papieren höhere Vorabsteuerabzüge fällig. Diese betragen 35
% Zinsabschlagssteuern, plus Solidaritätszuschlag. Liegt der Verwahrort in
Deutschland, werden 20 % Kapitalertragssteuer und 30 % Zinsabschlagssteuer,
sowie 5,5 % Solidaritätszuschlag vorher erhoben.
Für die Berechnung der Kapitalertrags- und Zinsabschlagssteuern ist das so
genannte "Halbeinkünfteverfahren" grundlegend. D.h. dass Dividenden lediglich
mit 50 % in Einkommenssteuererklärung berücksichtigt werden müssen.
Die Besteuerung von im Ausland verwahrten Investmentfonds erfolgt zu 100 % mit
der persönlichen Einkommenssteuererklärung.
Wurden entsprechende Investmentfonds innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
aufgelegt, sind die Zinsen zu 100 % nach dem persönlichen Einkommensteuersatz zu
versteuern.Dividenden werden nach dem Halbeinkünfteverfahren behandelt.
Auch die Erträge aus Zinsen und Dividenden ausländischer Fonds unterliegen dem
persönlichen Steuersatz, wobei dort zusätzlich Unternehmenssteuern und eine
Quellensteuer anfallen können.
Eine Minderung der Steuerlast ist durch das Absetzen von Werbekosten erzielbar.
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