Eine Situation die alle treffen kann: Man bietet seinen Gebrauchtwagen auf dem örtlichen Gebrauchtwagenmarkt an, ein Interessent, eventuell aus dem nahen Ausland, möchte das Auto kaufen. Bezahlen will dieser mit einem Scheck, wobei er das Auto samt Dokumenten sofort mitnehmen möchte.
Man selbst ist froh, einen geeigneten Käufer für das Fahrzeug gefunden zu haben – aber reicht der Scheck als Sicherheit, dass man wirklich an sein Geld kommt, und zwar Bar, und nicht nur als symbolische Zahl? Die früheren Euro-Schecks mit 100% garantierter Einlösung sind seit einigen Jahren nicht mehr für den Zahlungsverkehr vorhanden. Die Scheckeinlösung wird deshalb heute nur noch von den Landeszentralbanken gegen eine hohe Gebühr zur Bearbeitung vorgenommen .
Gewöhnliche Verrechnungsschecks, welche von Banken sowie Sparkassen ausgehändigt werden, sind im ersten Zug nicht mehr als ein Versprechen desjenigen, der den Scheck ausstellt, dass die Zahlung auch erfolgt.
Die jeweilige Bank gibt den Scheckbetrag natürlich nur dann heraus, wenn das Konto des Scheckausstellers über ein Guthaben in ausreichender Höhe verfügt.
Erhält man nun einen Scheck als Bezahlung und reicht diesen bei der eigenen Bank ein, schreibt diese den Wert des Schecks zunächst nur unter Vorbehalt gut. Dies erkennt man in der Regel anhand des Kürzels „E.v.“ (Eingang vorbehalten).
Der Betrag in diesem Fall bereits als Gutschrift auf dem Konto, jedoch muss das eigene Kreditinstitut die Geldsumme noch bei der Bank des Ausstellers einziehen. Sollte der Scheck nicht durch ein ausreichendes Guthaben gedeckt sein, erfolgt auch keine Zahlung der Bank des Ausstellers. Die Bank des Scheckeinreichers wiederum macht die zunächst unter Vorbehalt erfolgte Gutschrift in diesem Fall wieder rückgängig.
Weiterhin kann der Aussteller den Scheck kurzfristig sperren lassen. Wenn dies geschehen sollte, gibt es ebenfalls kein Geld. Aus Gründen der Sicherheit warten viele Banken deshalb mehrere Tage, bis sie den eigenen Kunden den Wert von Schecks anderer Kreditinstitute in Bar auszahlen.
Sollte der Verkäufer des Autos aus dem obigen Beispiel im eigenen Land leben, kann man in der Regel per Mahnverfahren und sogar durch Zwangsvollstreckung versuchen, an sein Geld kommen, sofern der Scheck nicht gedeckt ist, oder dieser vom Aussteller nachträglich gesperrt wird.
Auch diese Vorgehensweise ist nur dann von Erfolg gekrönt, wenn der Käufer über ein entsprechendes Guthaben verfügt, oder die Rückgabe des Kaufgegenstandes noch möglich ist.
Sollte der Scheck aus dem Ausland platzen, wird es oft ziemlich teuer und zugleich aufwendig, an sein Recht zu kommen. Aus diesem Grund sollte man niemals Bankschecks von Unbekannten akzeptieren, auf Barzahlung bzw. Überweisung bestehen.
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