Verkaufspartys erfreuen sich anhaltender Beliebtheit. Im Angebot sind Frischhaltedosen, Kosmetik, Dessous, Küchengeschirr und vieles mehr. Rund zehn Prozent aller Bundesbürger besuchen regelmäßig solche Verkaufsveranstaltungen in privaten Wohnzimmern. Verkäufer und Kundschaft sind vor allem weiblich.
Die Verkäuferinnen arbeiten auf Provisionsbasis für die Hersteller der angebotenen Ware. Sie lassen sich von Privatleuten einladen, die ihre Wohnung zur Verfügung stellen, für Kaufinteressenten sorgen und dafür eine kleine Vergütung bekommen, oft gleich in Form von Ware. Die Partyatmosphäre und ein oder zwei Gläschen Sekt heben die Stimmung, die Erwartungen der Gruppe tun ihr übriges – und schnell kauft man Dinge, die man eigentlich gar nicht braucht oder woanders günstiger bekommen hätte.
Wer als Gast an Verkaufspartys teilnimmt, kann dort geschlossene Kaufverträge zum Glück innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Innerhalb dieser Frist sollte man eine schriftliche Widerrufserklärung aufsetzen und dem Verkäufer per Rückschein-Einschreiben zuschicken, damit man im Streitfall nachweisen kann, dass man die Frist eingehalten hat.
Wer die Einschreibekosten sparen will, kann den Widerruf auch von einem Boten als Zeugen einwerfen lassen. Das Schreiben muss natürlich direkt an die Verkaufsfirma gehen – also nicht an die Gastgeberin, bei der die Party stattgefunden hatte. Über das zweiwöchige Widerrufsrecht muss der Verkäufer bei Vertragsabschluss übrigens ausdrücklich informieren. Unterlässt er das, kann man den Kaufvertrag sogar noch später widerrufen.
Der Widerruf ist nur dann ausgeschlossen, wenn die auf der Party erworbene Ware nicht teurer als 40 Euro war. Auch Gastgeber, die selbst kaufen, können nicht widerrufen – sie haben den Verkäufer selbst eingeladen und benötigen aus Sicht des Gesetzgebers keinen besonderen Schutz. Bei Mängeln an der Ware kann man natürlich auch als Gastgeber sein gesetzliches Recht auf Umtausch oder Reparatur und gegebenenfalls Rücknahme der Ware geltend machen.
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