Das Elterngeld wurde im Januar 2007 eingeführt und ersetzt hierdurch das
bisherige Erziehungsgeld. Die Berechnung des Elterngeldes erfolgt nun nicht
mehr, wie bisher üblich, pauschal, sondern wird anhand des Einkommens der Mutter
bzw. des Vaters, der Elternzeit nimmt. Ausgezahlt werden 67 % des
Nettoeinkommens im Jahr vor der Geburt, maximal beträgt die Auszahlung jedoch
1.800 Euro pro Monat.
Eltern, die vor der Geburt des Kindes keinen festen Arbeitsplatz hatten und
daher keinen Verdienst nachweisen können, erhalten pauschal 300 Euro.
Sollte eine Frau Zwillinge gebären, erhöht sich das Elterngeld pauschal um 300
Euro, eine nochmalige Erhöhung um 300 Euro würde bei Drillingen genehmigt. Diese
beiden Beträge werden einkommensunabhängig gezahlt, somit kann die Maximalsumme
von 1.800 Euro in diesem Fall durchaus überschritten werden.
Das Elterngeld wird über einen Zeitraum von 12 Monaten gezahlt. Dieser Zeitraum
kann sich um weitere zwei Monate verlängern, wenn auch der andere Elternteil,
der bisher arbeiten war, sich für zwei Monate der Kindererziehung widmet. Da
Kindererziehung noch immer vornehmlich Frauenarbeit ist, nennt man die
Verlängerung des Elterngeldes um zwei Monate umgangssprachlich auch
"Väterbonus".
Der erziehende Elternteil darf während der Elternzeit weiterhin arbeiten, die
Arbeitszeit darf 30 Wochenstunden jedoch nicht überschreiten.
Der Antrag auf Elterngeld wird im Heimatort des Kindes bei der zuständigen
Behörde, etwa dem Einwohnermeldeamt, gestellt. Dieser Antrag muss zeitnah nach
der Geburt des Kindes gestellt werden, denn rückwirkend wird es nur für einen
Zeitraum von drei Monaten gezahlt.
Im Antrag müssen die Eltern zudem verbindlich festlegen, wer für welchen
Zeitraum die Kindererziehung übernimmt. Eine nachträgliche Änderung ist nur
schwer durchführbar, denn sie ist nicht gewünscht.
Weitere Artikel:
Kindergeld Anspruch / Antrag Rendite Anleihe / Aktienfonds / Bausparen / Bundesschaftzbrief / Festgeld Freistellungsauftrag Dauerauftrag
|