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 Kindergeld Anspruch / Antrag




Kindergeldanspruch besteht für alle Eltern mit eigenen Kindern, die einen Wohnsitz in Deutschland haben oder im Ausland leben, jedoch hier unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.

Beim Anspruch werden unter bestimmten Voraussetzungen auch Stief-, Enkel- oder Pflegekinder berücksichtigt.

Ausländische Mitbürger müssen bestimmte aufenthaltsrechtliche Bedingungen erfüllen, um einen Anspruch auf Kindergeld zu haben.

Der Antrag auf Kindergeld kann entweder über das Internet unter www.familienkasse.de heruntergeladen, oder aber auch bei jeder Familienkasse abgeholt werden. Dort erfolgt nach dem Ausfüllen und Unterschreiben auch die Abgabe des Antrages zusammen mit der Original Geburtsbescheinigung für die Beantragung von Kindergeld, die Vater oder Mutter beim Standesamt erhalten haben. Sollte Vater oder Mutter des Kindes im öffentlichen Dienst beschäftigt sein, kann die Antragstellung beim Arbeitgeber erfolgen.

Das Kindergeld wird für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Danach kann jedoch auf Antragstellung hin, weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, für Kinder bis zum vollendenden 25. Jahre, die sich in einer Schul- oder Berufsausbildung sowie einem Studium befinden, oder aufgrund eines Mangels an Ausbildungsplätzen noch keinen Ausbildungsplatz gefunden haben und bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit oder einer Arge (Arbeitsgemeinschaft) gemeldet sind.

Kinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr werden gleichfalls berücksichtigt, wenn sie bei der Arbeitsvermittlung arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldet sind. Ist das Kind bei keiner Stelle arbeits- oder ausbildungsplatzsuchend gemeldet, schreibt jedoch regelmäßig Bewerbungen und kann schriftliche Absagen vorlegen, wird gleichfalls Kindergeld gezahlt. Ebenso beim Absolvieren eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder einem Praktikum, das bei der Ausbildungswahl hilfreich sein kann.

Bei der Zahlung des Kindergeldes für Kinder über 18. Jahre gilt jedoch eine bestimmte Einkommensgrenze (im Jahr 2006 und 2007 7680 Euro). Ist diese überschritten, besteht kein Anspruch mehr auf Kindergeld. Es können jedoch beim Einkommen Werbungskosten wie z. B. Fahrtkosten, Arbeitsmittel und Gewerkschaftsbeiträge geltend gemacht werden, die das zu versteuernde Einkommen mindern.



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