Kindergeldanspruch besteht für alle Eltern mit eigenen Kindern, die einen
Wohnsitz in Deutschland haben oder im Ausland leben, jedoch hier unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.
Beim Anspruch werden unter bestimmten
Voraussetzungen auch Stief-, Enkel- oder Pflegekinder berücksichtigt.
Ausländische Mitbürger müssen bestimmte aufenthaltsrechtliche Bedingungen
erfüllen, um einen Anspruch auf Kindergeld zu haben.
Der Antrag auf Kindergeld kann entweder über das Internet unter
www.familienkasse.de heruntergeladen, oder aber auch bei jeder Familienkasse
abgeholt werden. Dort erfolgt nach dem Ausfüllen und Unterschreiben auch die
Abgabe des Antrages zusammen mit der Original Geburtsbescheinigung für die
Beantragung von Kindergeld, die Vater oder Mutter beim Standesamt erhalten
haben. Sollte Vater oder Mutter des Kindes im öffentlichen Dienst beschäftigt
sein, kann die Antragstellung beim Arbeitgeber erfolgen.
Das Kindergeld wird für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Danach kann
jedoch auf Antragstellung hin, weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld bestehen,
für Kinder bis zum vollendenden 25. Jahre, die sich in einer Schul- oder
Berufsausbildung sowie einem Studium befinden, oder aufgrund eines Mangels an
Ausbildungsplätzen noch keinen Ausbildungsplatz gefunden haben und bei der
Berufsberatung der Agentur für Arbeit oder einer Arge (Arbeitsgemeinschaft)
gemeldet sind.
Kinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr werden gleichfalls berücksichtigt,
wenn sie bei der Arbeitsvermittlung arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldet
sind. Ist das Kind bei keiner Stelle arbeits- oder ausbildungsplatzsuchend
gemeldet, schreibt jedoch regelmäßig Bewerbungen und kann schriftliche Absagen
vorlegen, wird gleichfalls Kindergeld gezahlt. Ebenso beim Absolvieren eines
freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder einem Praktikum, das bei der
Ausbildungswahl hilfreich sein kann.
Bei der Zahlung des Kindergeldes für Kinder über 18. Jahre gilt jedoch eine
bestimmte Einkommensgrenze (im Jahr 2006 und 2007 7680 Euro). Ist diese
überschritten, besteht kein Anspruch mehr auf Kindergeld. Es können jedoch beim
Einkommen Werbungskosten wie z. B. Fahrtkosten, Arbeitsmittel und
Gewerkschaftsbeiträge geltend gemacht werden, die das zu versteuernde Einkommen
mindern.
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