Nicht jeder, wer innerhalb des Berufslebens eine schwere körperliche Behinderung erleidet ist gleichzeitig berufsunfähig. In einigen Fällen kann eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder ein neuer Aufgabenbereich für den Betroffenen dazu führen, dass trotz der Behinderung weiterhin produktiv gearbeitet werden kann.
Der Gesetzgeber gewährt bei einem Behinderungsgrad von 50% und Schwerbehindertenausweis einen besonderen Kündigungsschutz. Vor einer Kündigung sollen zunächst alle Möglichkeiten in Betracht genommen werden, die eine Erhaltung des Arbeitsplatzes ermöglicht. Sofern ein Arbeitgeber kündigen möchte, muss dieser zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes im zuständigen Kreis einholen. Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung wirkungslos.
Das Integrationsamt prüft den Fall und wägt die Absichten des Unternehmers und dem behinderten Arbeitgeber unter den Gesichtspunkten der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit miteinander ab. Wird der Kündigung zugestimmt, kann der Arbeitgeber innerhalb eines Monats die Kündigung aussprechen.
Wenn das Integrationsamt die Kündigung für vermeidbar, versucht es in einem Gespräch mit den Beteiligten eine Einigung zur Weiterbeschäftigung zu finden und macht zugleich Vorschläge zur eventuellen Umstellung auf einen behindertengerechten Arbeitsplatz. Statistisch gesehen kann in 17% der streitigen Fälle der Arbeitsplatz erhalten bleiben.
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