GeldmachtSpass.de




Sie sind hier: Geldmachtspass - Gesetze und Recht - Auto Tageszulassung
Altersvorsorge
Aktien & Fonds
Finanzierung & Kredite
Geld Ratgeber
Immobilien & Wohnen
Job & Beruf
Gewerbe & Selbständigkeit
Versicherungen
Gesetze & Recht
Steuern
Vorlagen & Muster
Aktienkurse / Börsenkurse
Dax Werte
Goldpreis
Silberpreis
Kupferpreis
Dollarkurs
Ölpreis
   
 Auto Tageszulassung




Nicht jeder Neuwagen findet genauso schnell einen Käufer, wie dieser beim Händler steht. Um den Absatz von diesen Fahrzeugen deshalb anzukurbeln, bedienen sich manche Autohändler eines einfachen Tricks: Sie bieten Autos, die schon länger im Ausstellungsraum bzw. im Lager stehen, als besonders günstige Neuwagen mit Tageszulassung an.

Als interessierter Kunde übersieht man hierbei leicht, dass solche Autos in Wirklichkeit schon viele Jahre alt sein können. In einem jetzt vom Oberlandesgericht Celle entschieden Fall hatte der Kläger im November 2004 einen „Citroen Xsara 1,6 SX“ kostengünstig erworben. Das Fahrzeug war am 29. Januar 2004 für kurze Zeit vom Händler zugelassen worden und hatte eine Laufleistung von nur 10 Kilometern auf dem Tacho.

Erst später merkte der Käufer, dass sein neuer PKW in Wahrheit schon im Jahr 2002 gebaut worden war - fast 2 Jahre vor der eigentlichen Erstzulassung. Verärgert wollte er das Auto zurückgeben, doch der Händler lehnte mit der Begründung ab, dass im Kaufvertrag und auf der Rechnung das Darum der Erstzulassung korrekt angegeben sei. Über das Baujahr habe man keine gesonderten Abmachungen getroffen.

Das sahen die vom Käufer angerufenen Oberlandesrichter anders. Wenn das Datum der Erstzulassung im gleichen Jahr des Kaufs liege, müsse der Käufer von der relativen Neuwertigkeit des Autos ausgehen können.

Dies sei auch dann der Fall, wenn der Verkäufer einen hohen Nachlass auf den Listenpreis gewährt. Die Lücke von Herstellungs- und Erstzulassungsdatum von 23 Monaten sei ein klarer Sachmangel in Sinne des Gewährleistungsrechts.

Der Bundesgerichtshof, so das Celler OLG in seiner Begründung, sehe Autos mit einer Lagerdauer von mehr als einem Jahr grundsätzlich nicht mehr als fabrikneu an. Da das Fahrzeug in diesem Fall vermeintlich neuwertig gewesen sei, müsse dieser Grundsatz auch hier angewendet werden. Der Käufer kann den Wagen nun zurückgeben und vom Händler den gezahlten Preis mit subtrahierten Wertverlust für zwischenzeitliche Nutzung verlangen (Az. 11 U 254/05).



Weitere Artikel:

Erwerbsminderungsrente nach Auslandsunfall
Führerscheintourismus vor Gericht
Ersatzfahrzeug ohne Rücksprache
Rechtsanwaltsgebühren

 

Nach oben - Haftungshinweise - Impressum - Bookmark  
 

Copyright 1998 - 2009 by GeldmachtSpass.de

 
Arbeitsvertrag Kündigung
Aufhebungsvertrag
Berliner Testament
Düsseldorfer Tabelle
Erbschein
Erziehungsgeld
Erbschaftssteuer
Eidesstattliche Vers.
Elternzeit
Fristlose Kündigung
Haushaltsplan
Hypothekenzinsen
Kündigungsschreiben
Kündigungsfristen
Kilometerpauschale
Kinderfreibetrag
Kinderzuschlag
Lohnsteuertabelle
Lohnsteuerjahresausgleich
Lohnsteuerklassen
Mietminderung
Mietvertrag Kündigung
Mutterschaftsgeld
Nachsendeantrag
Nebenkostenabrechnung
Nichtveranlagungsb.
Patientenverfügung
Pfändungstabelle
Splittingtabelle
Umrechnungskurs
Untermietvertrag
Vermögenswirksame L.
Vorsorgevollmacht
Witwenrente