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 Ersatzfahrzeug ohne Rücksprache




Mittels eines kleines Hinweises in den Vertragsbedingungen wollen einige Kfz-Versicherungsgesellschaften Geschädigte verpflichten, ein Ersatzauto im Bedarfsfall nur bei bestimmten, besonders billigen Autovermietern zu leihen.

Auf diese Weise sollen die Schadenkosten gesenkt und die Prämien möglichst niedrig gehalten werden. „Die Versicherungsgesellschaft vermittelt ein Ersatzauto zum Tagespreis von 50 Euro – Rufen Sie im Schadenfall an!“ - Ist der Kunde durch eine Klausel dieser Art, wirklich an die den vom Versicherer vorgegebenen Preis gebunden? Diese Frage wurde jetzt vom Landgericht Nürnberg-Fürth verhandelt (Az. 8 S 1649/05).

Die Klägerin hatte in diesem Fall nach einem Kaskoschaden trotz eines solchen Vermerks im Vertrag das benötigte Ersatzauto ohne Rücksprache mit der Versicherungsgesellschaft beim örtlichen Autovermieter geliehen – für 7 Tage und zugleich zu einem höheren Preis als vorgegeben.

Der Versicherer wollte für die Mehrkosten in diesem Fall nicht aufkommen. Die Richter entschieden jedoch zugunsten der Frau. Die Begründung liegt darin, dass der Versicherer nicht berechtigt sei, seinem Kunden vorzuschreiben, im Fall eines Reparaturschadens ein Auto bei einem festgelegten Vermieter zu leihen.

Die Richter sind der Meinung, dass dieses „aktive Schadenmanagement“ des Unternehmens eine versicherungsfremde Rechtsangelegenheit sei und zugleich ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz.

Eine Missachtung der Schadensminderungspflicht wegen Nichteinholung von Vergleichsangeboten könne der Frau wegen des kurzen Anmietungszeitraums von 7 Tagen nicht vorgeworfen werden. Ein Preisvergleich verschiedener Tarife innerhalb des Angebots des in Anspruch genommenen Autovermieters war nicht möglich gewesen, da die Firma nur über einen einzigen Tarif verfügt. Der Versicherer muss nun die vollen Kosten für den Mietwagen übernehmen.



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