Stets fordern Politiker mehr berufliche Mobilität – doch dazu müssen auch die Rahmenbedingungen stimmen. Kann ein Anspruch auf die gesetzliche Erwerbsminderungsrente durch einen Arbeitsunfall im EU-zugehörigen Ausland begründet werden?
Diese elementare Frage hat jetzt das Bundessozialgericht Kassel entschieden. Im speziellen Fall ging es um einen Deutschen, welcher in Spanien als Tauchlehrer beschäftigt war. Während der Arbeit erlitt der Mann einen Tauschunfall und hat seitdem beide Beine gelähmt. Aufgrund seiner Sozialversicherung über den dortigen Arbeitgeber bekommt er in Spanien nun eine Rente wegen dauernder Berufsunfähigkeit in Höhe von 700 Euro.
Da er vor seinem Job in Spanien auch viele Jahre Beiträge in Deutschland gezahlt hatte, beantragte er zusätzlich Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung. Die lehnte allerdings den Antrag ab.
Die Begründung lautete, dass der Mann in den vergangenen fünf Jahren keine drei Jahre lang an den deutschen Versicherungsträger Rentenbeiträge gezahlt habe. Zum Glück des damaligen Tauschlehrers stellt sich das Bundessozialgericht Kassel auf die Seite des Klägers.
Das Bundessozialgericht hatte zwar bejaht, das im Falle eines Arbeitsunfalls auch dann gezahlt werden müsse, wenn der Erwerb der Rentenansprüche schon länger zurückliegt – das gelte aber nur für in Deutschland geschehene Arbeitsunfälle.
Das Landessozialgericht muss nun prüfen, in welcher Höhe die deutschen Rentenansprüche bestehen und inwieweit sie mit der in Spanien ausgezahlten Rente zu verrechnen sind.
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