Die steigende Akzeptanz, im Internet einzukaufen, lässt auch die Fälle signifikant steigen, in denen ein bestelltes Gerät nicht funktioniert, und der „Privatverkäufer“ die Rücknahme verweigert.
Rechtlich gesehen ist der Verkäufer damit auch auf der sicheren Seite, denn wenn dieser nur gelegentlich online verkauft, oder versteigert, ist eine Mängelhaftung weitgehend auszuschließen.
Als Privatperson kann er nur für arglistig verschwiegene Fehler an dem verkauften Produkt zur Haftung herangezogen werden. Es muss jedoch beachtet werden, dass der Nachweis im Streitfall sehr schwierig ist. Aus diesem Grund ist ein Rechtsstreit bei kleineren Beträgen kaum empfehlenswert.
Anders sieht es auf der Seite der gewerblichen Anbieter aus: Wenn hier Mängel an einer Neuware festgestellt werden, hat man die Möglichkeit diese zwei Jahre lang umzutauschen, nachbessern zu lassen, oder die Ware zurückzuschicken.
Für gebrauchte Ware haften Händler immerhin ein Jahr. Selbst beim Versand eines Produktes sind die Händler im Nachteil: Im Gegensatz zu Privatpersonen, können sie das Beschädigungs- und Verlustrisiko nicht durch eine Vertragsklausel auf den Käufer abwälzen. Zudem muss beachtet werden, dass hier beim Verkauf darüber hinaus das auf den Verbraucher abgestimmte Fernabsatzgesetz gilt:
Bei Nichtgefallen, darf man die Ware innerhalb von 2 Wochen die Ware ohne Kommentar zurückschicken. Der gewerbliche Verkäufer hat nur die Möglichkeit bestimmte Dinge wie z.B. Konzertkarten und Musik-CDs, oder Maßarbeit vom Umtausch auszuschließen.
Liegt der Bestellwert über 40 Euro, muss der Händler sogar die Rücksendekosten übernehmen. All diese Einschränkungen machen deutlich, warum viele Profihändler versuchen, sich beim Verkauf als Privatleute auszugeben und mit unzulässigen Angebotsklauseln – wie z.B. dem Ausschluss jeder Gewährleistung - die Rechte der Käufer auszuhebeln.
Grundsätzlich gilt: Wer dauerhaft und zugleich planmäßig Leistungen anbietet, ist als Unternehmer zu bezeichnen. Dabei ist es nicht wichtig, ob der Verkäufer den Handel hauptberuflich oder als Nebenberuf ausübt.
Sobald jemand regelmäßig und über einen längeren Zeitraum Produkte im Internetauktionshaus Ebay oder auf anderen Verkaufsportalen anbiete, ist dieser klar ein Händler. Dabei spielt es keine Rolle, ob er seine Ware zum Festpreis oder gegen Gebot anbietet.
Er haftet grundsätzlich 2 Jahre für Neuware, trägt das Versandrisiko selbst und muss darüber hinaus dem Käufer ein 2-wöchiges Rücknahmerecht gewähren. Bei einem Bestellwert bis 40 Euro kann er in seinen Geschäftsbedingungen aber festlegen, dass der Käufer die Rücksendekosten trägt. Entscheidend für die 40-Euro-Grenze ist nicht der Wert der einzelnen beanstandeten Ware, sondern der Wert der gesamten Bestellung.
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