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 Kaskoschutz auch bei Autoradio




Wer einen kurzen Augenblick wegen der Bedienung seines Autoradios abgelenkt ist und dadurch einen Unfall verursacht, verliert nicht automatisch den Kasko-Versicherungsschutz für sein Kraftfahrzeug.

Das entschied kürzlich das Oberlandesgericht Nürnberg (Az.: 8 U 4033/04).

Grund war der Vorfall, dass ein Autofahrer während der Fahrt einen passenden Radiosender suchte. Durch die Unaufmerksamkeit im Straßenverkehr, ist der Fahrer von seiner Fahrbahn abgekommen und in der Straßenmitte gegen eine Verkehrsinsel gefahren. Sein KFZ-Kasko-Versicherer wollte den Schaden mit folgender Begründung nicht zahlen:

Der Mann habe seinen Versicherungsschutz verwirkt, da dieser grob fahrlässig gehandelt habe. Zum Glück des Autofahrers waren die Nürnberger Richter da anderer Meinung. Die vorübergehende Unaufmerksamkeit aufgrund der Sendersuche habe zwar zum Unfall geführt, trotzdem fällt der Versicherungsschutz nicht weg, da solche Fahrfehler tagtäglich vorkommen und dadurch nicht grundsätzlich dazu führen können, dass der Versicherungsschutz wegfällt - ansonsten würde der Sinn und Zweck einer Vollkasko-Versicherung gänzlich verfallen.

Das Bedienen eines Radios im Auto kann höchstens bei einer so genannten "gesteigerten Gefahrenlage" als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden, etwa wenn eine dicht befahrene Kreuzung befahren wird, oder bei hohen Geschwindigkeiten auf der Autobahn. In diesem Fall wurde die erforderliche Sorgfalt allerdings nicht besonders fahrlässig verletzt worden. Der Kasko-Versicherer muss also in diesem Fall den Schaden zahlen.



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