Wer einen kurzen Augenblick wegen der Bedienung seines Autoradios abgelenkt
ist und dadurch einen Unfall verursacht, verliert nicht automatisch den
Kasko-Versicherungsschutz für sein Kraftfahrzeug.
Das entschied kürzlich das Oberlandesgericht Nürnberg (Az.: 8 U 4033/04).
Grund war der Vorfall, dass ein Autofahrer während der Fahrt einen passenden
Radiosender suchte. Durch die Unaufmerksamkeit im Straßenverkehr, ist der Fahrer
von seiner Fahrbahn abgekommen und in der Straßenmitte gegen eine Verkehrsinsel
gefahren. Sein KFZ-Kasko-Versicherer wollte den Schaden mit folgender Begründung
nicht zahlen:
Der Mann habe seinen Versicherungsschutz verwirkt, da dieser grob fahrlässig
gehandelt habe. Zum Glück des Autofahrers waren die Nürnberger Richter da
anderer Meinung. Die vorübergehende Unaufmerksamkeit aufgrund der Sendersuche
habe zwar zum Unfall geführt, trotzdem fällt der Versicherungsschutz nicht weg,
da solche Fahrfehler tagtäglich vorkommen und dadurch nicht grundsätzlich dazu
führen können, dass der Versicherungsschutz wegfällt - ansonsten würde der Sinn
und Zweck einer Vollkasko-Versicherung gänzlich verfallen.
Das Bedienen eines Radios im Auto kann höchstens bei einer so genannten
"gesteigerten Gefahrenlage" als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden, etwa wenn
eine dicht befahrene Kreuzung befahren wird, oder bei hohen Geschwindigkeiten
auf der Autobahn. In diesem Fall wurde die erforderliche Sorgfalt allerdings
nicht besonders fahrlässig verletzt worden. Der Kasko-Versicherer muss also in
diesem Fall den Schaden zahlen.
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