Winterzeit bedeutet Glatteisgefahr, doch wer muss den Winterdienst übernehmen, Mieter Vermieter? Grundsätzlich hängt die Antwort auf diese Frage davon ab, welche Regelung der Vermieter getroffen hat.
Der Vermieter haftet als Eigentümer von Haus und Grundstück im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn jemand auf dem Gehweg vor dem Gebäude auf Schnee oder Eis ausrutscht, weil diese nicht gestreut wurde.
Als Vermieter jedoch hat er die Möglichkeit, die Streupflicht auf seine Mieter abzuwälzen. So entschied ein aktuelles Urteil des Landgerichts Karlsruhe (Az. 2 O 324/06).
Entweder kann dies durch eine Vereinbarung im Mietvertrag geschehen, oder durch eine Hausordnung, in der vom Vermieter klar geregelt wird, zu welchem Zeitpunkt von welchem Mieter der Streudienst übernommen wird.
Die Zeiten, wann bei winterlichen Witterungsbedingungen gestreut werden muss, um die Sicherheit der Passanten nicht zu gefährden, ist grundsätzlich in der Winterdienstsatzung der Stadt oder Gemeinde ist geregelt.
In der Regel müssen die Wege zwischen 7 Uhr morgens und 8 Uhr abends freigehalten werden. Wer zu diesen Zeiten nicht anwesend sein kann, muss sich selbstständig um eine Vertretung kümmern.
Die Streupflicht entfällt nur dann, wenn sich diese als sinnlos erweist, wie z.B. bei permanent andauerndem starken Schneefall.
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