Ohne eine vorherige Abmahnung ist eine Kündigung möglich, wenn man als Arbeitnehmer während der Arbeitszeit häufig aus privaten Gründen im Internet surft. Dies ist sogar dann der Fall, wenn die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz nicht ausdrücklich verboten ist. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Az. AZR 200/06).
Im speziellen Fall handelte es sich um einen Kläger, der seit 5 Jahren als Bauleiter beschäftigt war. Über die Internet-Nutzung am Arbeitsplatz gab es im Betrieb keine konkreten Angaben. Nach einer Kontrolle der Dienst-Computer stellte der Arbeitgeber fest, dass der Bauleiter regelmäßig Internetseiten mit erotischem Inhalt aufgerufen und entsprechende Bilddateien auf seinem Computer gespeichert hatte.
Nach dieser Entdeckung wurde dem Bauleiter fristgerecht und ohne vorherige Abmahnung gekündigt. Nach der Kündigung erhob der Mann eine Kündigungsschutzklage und brachte vor, der Arbeitgeber hätte ihn angesichts der nicht aufgestellten Regeln zur Nutzung des Internets zunächst abmahnen müssen, damit er daraufhin die Möglichkeit gehabt hätte, sein Surfverhalten zu ändern. Der Arbeitgeber hingegen stellte klar, dass der Bauleiter die durch die Internetnutzung verlorene Zeit dreist während den bezahlten Überstunden abgeleistet hätte.
In der Vorinstanz hatte schon das Landesarbeitsgericht die Kündigung bestätigt. Das vom entlassenen Bauingenieur daraufhin angerufene Bundesarbeitsgericht verwies die Entscheidung zwar nun an das Landesarbeitsgericht zurück.
Allerdings nicht wegen grundsätzlicher Bedenken, sondern weil es die tatsächliche Internetnutzung wegen fehlender richterlicher Feststellungen der Vorinstanz nicht endgültig beurteilen konnte.
Grundsätzlich könne die private Nutzung des Internets je nach Umfang der versäumten Arbeitszeit auch dann eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen, wenn sie vom Arbeitgeber nicht ausdrücklich verboten wurde, so des Bundesarbeitsgericht. Der Arbeitnehmer müsse damit rechnen, dass der Arbeitgeber ausschweifendes Surfen nicht duldet.
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