GeldmachtSpass.de




Sie sind hier: Geldmachtspass - Gesetze und Recht - Handwerker Rechnung und Streit
Altersvorsorge
Aktien & Fonds
Finanzierung & Kredite
Geld Ratgeber
Immobilien & Wohnen
Job & Beruf
Gewerbe & Selbständigkeit
Versicherungen
Gesetze & Recht
Steuern
Vorlagen & Muster
Aktienkurse / Börsenkurse
Dax Werte
Goldpreis
Silberpreis
Kupferpreis
Dollarkurs
Ölpreis
   
 Handwerker Rechnung und Streit




Als Bauherr muss man sich nicht selten mit dem Ergebnis schlechter Handwerksarbeit ärgern - ob es sich dabei nun um eine schlechte Dämmung, einen undichten Keller, oder um Risse in der Wand handelt - Gründe gibt es viele.

Viele Streitfällen landen dabei sogar vor Gericht. Sofern sich die beauftragte Handwerksfirma weigern sollte, die beanstandeten Mängel zu beseitigen, ist es sinnvoll als Bauherr zunächst eine Frist zur Mängelbeseitigung zu stellen. Diese beträgt in der Regel zwischen 2 und 4 Wochen. Ebenso sollte man einen Teil des Rechnungsbetrages einbehalten. Rechtlich gesehen ist dabei maximal das dreifache der voraussichtlichen Kosten, die für die Nachbesserung fällig werden.

Um im Notfall einen Beweis in der Hand zu haben, sollte man die Fristsetzung stets per Einschreiben mit Rückschein abschicken. Sollte der Handwerker trotz der Fristsetzung untätig bleiben, darf man als Bauherr für die Mängelbeseitigung eine andere Firma beauftragen. Ebenso darf man vom ursprünglichen Rechnungsbetrag die zusätzlich entstandenen Kosten einbehalten.

Problematisch ist jedoch die Tatsache, dass mit der Nachbesserung durch eine dritte Firma auch die Baumängel verschwinden. Sollte es also nachher zum Rechtsstreit kommen, fehlt dem Bauherrn oft der Beweis. Deshalb raten Fachleute, im Streitfall beim zuständigen Gericht ein selbstständiges Beweis-Sicherungsverfahren zu beantragen.

In diesem Fall werden sowohl Bauherr als auch die Firma und ein öffentlich bestellter Sachverständiger zum Ortstermin geladen. Daraufhin werden die Baumängel ausführlich besichtigt und die Parteien angehört.

Daraufhin erstellt der Sachverständige ein Gutachten, das auch vor Gericht als Beweismittel dient. In vielen Fällen kommt es schon nach dem Gutachten zur Einigung zwischen Bauherr und Handwerker. Dies hat den Vorteil, dass Gerichtskosten gespart werden können.

Achten Sie darauf, dass es maßgeblich vom Baufortschritt abhängt, wer die Kosten für das Beweissicherungsverfahren tragen muss. Wenn die Bauabnahme noch nicht erfolgte, muss die Baufirma beweisen können, dass die Arbeit mängelfrei erfolgtet.

In diesem Fall muss sie auch die Kosten für das Verfahren vorstrecken. Mit der Bauabnahme kehrt sich die Beweislast um und der Bauherr leistet den Kostenvorschuss.



Weitere Artikel:

Anspruch auf Kinder Hörgerät
Hundehalter Haftung
Kündigung wegen Internet am Arbeitsplatz
Domain Recht

 

Nach oben - Haftungshinweise - Impressum - Bookmark  
 

Copyright 1998 - 2009 by GeldmachtSpass.de

 
Arbeitsvertrag Kündigung
Aufhebungsvertrag
Berliner Testament
Düsseldorfer Tabelle
Erbschein
Erziehungsgeld
Erbschaftssteuer
Eidesstattliche Vers.
Elternzeit
Fristlose Kündigung
Haushaltsplan
Hypothekenzinsen
Kündigungsschreiben
Kündigungsfristen
Kilometerpauschale
Kinderfreibetrag
Kinderzuschlag
Lohnsteuertabelle
Lohnsteuerjahresausgleich
Lohnsteuerklassen
Mietminderung
Mietvertrag Kündigung
Mutterschaftsgeld
Nachsendeantrag
Nebenkostenabrechnung
Nichtveranlagungsb.
Patientenverfügung
Pfändungstabelle
Splittingtabelle
Umrechnungskurs
Untermietvertrag
Vermögenswirksame L.
Vorsorgevollmacht
Witwenrente