Als Bauherr muss man sich nicht selten mit dem Ergebnis schlechter Handwerksarbeit ärgern - ob es sich dabei nun um eine schlechte Dämmung, einen undichten Keller, oder um Risse in der Wand handelt - Gründe gibt es viele.
Viele Streitfällen landen dabei sogar vor Gericht. Sofern sich die beauftragte Handwerksfirma weigern sollte, die beanstandeten Mängel zu beseitigen, ist es sinnvoll als Bauherr zunächst eine Frist zur Mängelbeseitigung zu stellen. Diese beträgt in der Regel zwischen 2 und 4 Wochen. Ebenso sollte man einen Teil des Rechnungsbetrages einbehalten. Rechtlich gesehen ist dabei maximal das dreifache der voraussichtlichen Kosten, die für die Nachbesserung fällig werden.
Um im Notfall einen Beweis in der Hand zu haben, sollte man die Fristsetzung stets per Einschreiben mit Rückschein abschicken. Sollte der Handwerker trotz der Fristsetzung untätig bleiben, darf man als Bauherr für die Mängelbeseitigung eine andere Firma beauftragen. Ebenso darf man vom ursprünglichen Rechnungsbetrag die zusätzlich entstandenen Kosten einbehalten.
Problematisch ist jedoch die Tatsache, dass mit der Nachbesserung durch eine dritte Firma auch die Baumängel verschwinden. Sollte es also nachher zum Rechtsstreit kommen, fehlt dem Bauherrn oft der Beweis. Deshalb raten Fachleute, im Streitfall beim zuständigen Gericht ein selbstständiges Beweis-Sicherungsverfahren zu beantragen.
In diesem Fall werden sowohl Bauherr als auch die Firma und ein öffentlich bestellter Sachverständiger zum Ortstermin geladen. Daraufhin werden die Baumängel ausführlich besichtigt und die Parteien angehört.
Daraufhin erstellt der Sachverständige ein Gutachten, das auch vor Gericht als Beweismittel dient. In vielen Fällen kommt es schon nach dem Gutachten zur Einigung zwischen Bauherr und Handwerker. Dies hat den Vorteil, dass Gerichtskosten gespart werden können.
Achten Sie darauf, dass es maßgeblich vom Baufortschritt abhängt, wer die Kosten für das Beweissicherungsverfahren tragen muss. Wenn die Bauabnahme noch nicht erfolgte, muss die Baufirma beweisen können, dass die Arbeit mängelfrei erfolgtet.
In diesem Fall muss sie auch die Kosten für das Verfahren vorstrecken. Mit der Bauabnahme kehrt sich die Beweislast um und der Bauherr leistet den Kostenvorschuss.
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