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 Nebenjob Arbeitsrecht




Wird neben dem hauptberuflichen Arbeitsverhältnis eine weitere Tätigkeit ausgeübt, spricht man von einer Nebentätigkeit oder einem Nebenjob. Hierbei kann die Tätigkeit entweder bei einem zweiten oder bei dem Hauptarbeitgeber oder als Selbstständiger ausgeführt werden.

Ehrenamtlich verrichtete Arbeiten zählen ebenfalls zur Kategorie der Nebentätigkeit. Auch während der gesetzlichen Elternzeit kann ein Nebenjob ausgeübt werden.

Der Vertrag des Hauptarbeitgebers kann vorsehen, dass die Ausübung einer Nebentätigkeit der Zustimmung des Hauptarbeitgebers bedarf. In diesem Falle ist der Arbeitnehmer verpflichtet den Arbeitgeber zu informieren.

Der Arbeitsvertrag regelt den Aufgabenbereich des Arbeitnehmers und gibt Auskunft über die Höhe des Entgelts.

In Bezug auf Urlaub, Krankheits- und Kündigungsregelungen gelten für Nebenjob die selben gesetzlichen Regelungen wie für den Hauptjob.

Im Einzelnen bedeutet das, dass der Arbeitgeber bezahlten Urlaub zu gewähren hat, der sich nach dem Bundesurlaubsgesetz und den Auflagen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu richten hat.

Der volle Urlaubsanspruch besteht mit 6 monatiger Zugehörigkeit zum Betrieb.

Nach der Krankmeldung an den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer das Recht auf eine Lohnfortzahlung während der Krankheit über eine Dauer von maximal 6 Wochen.

Die Kündigung bedarf der Schriftform und muss die gesetzlichen bzw. tariflichen Fristen einhalten, es sei denn es liegen Gründe für eine außergewöhnliche Kündigung vor. Dies wäre z.B. bei Straftaten, die der Arbeitnehmer im Betrieb begeht, der Fall, so dass keine Fristen eingehalten werden müssen.

Vor der vertraglichen Verpflichtung zur Ausübung der Nebentätigkeit ist genau zu prüfen, inwieweit es sich um einen seriöses Arbeitsverhältnis handelt und ob gegebenenfalls eine zweite Lohnsteuerkarte erforderlich ist.

Sofern die Nebentätigkeit einen monatlichen Verdienst von 400 € übersteigt sind Sozialabgaben zu leisten.



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