Wird neben dem hauptberuflichen Arbeitsverhältnis eine weitere Tätigkeit
ausgeübt, spricht man von einer Nebentätigkeit oder einem Nebenjob. Hierbei kann
die Tätigkeit entweder bei einem zweiten oder bei dem Hauptarbeitgeber oder als
Selbstständiger ausgeführt werden.
Ehrenamtlich verrichtete Arbeiten zählen ebenfalls zur Kategorie der
Nebentätigkeit. Auch während der gesetzlichen Elternzeit kann ein Nebenjob
ausgeübt werden.
Der Vertrag des Hauptarbeitgebers kann vorsehen, dass die Ausübung einer
Nebentätigkeit der Zustimmung des Hauptarbeitgebers bedarf. In diesem Falle ist
der Arbeitnehmer verpflichtet den Arbeitgeber zu informieren.
Der Arbeitsvertrag regelt den Aufgabenbereich des Arbeitnehmers und gibt
Auskunft über die Höhe des Entgelts.
In Bezug auf Urlaub, Krankheits- und Kündigungsregelungen gelten für Nebenjob
die selben gesetzlichen Regelungen wie für den Hauptjob.
Im Einzelnen bedeutet das, dass der Arbeitgeber bezahlten Urlaub zu gewähren
hat, der sich nach dem Bundesurlaubsgesetz und den Auflagen des
Jugendarbeitsschutzgesetzes zu richten hat.
Der volle Urlaubsanspruch besteht mit 6 monatiger Zugehörigkeit zum Betrieb.
Nach der Krankmeldung an den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer das Recht auf eine
Lohnfortzahlung während der Krankheit über eine Dauer von maximal 6 Wochen.
Die Kündigung bedarf der Schriftform und muss die gesetzlichen bzw. tariflichen
Fristen einhalten, es sei denn es liegen Gründe für eine außergewöhnliche
Kündigung vor. Dies wäre z.B. bei Straftaten, die der Arbeitnehmer im Betrieb
begeht, der Fall, so dass keine Fristen eingehalten werden müssen.
Vor der vertraglichen Verpflichtung zur Ausübung der Nebentätigkeit ist genau zu
prüfen, inwieweit es sich um einen seriöses Arbeitsverhältnis handelt und ob
gegebenenfalls eine zweite Lohnsteuerkarte erforderlich ist.
Sofern die Nebentätigkeit einen monatlichen Verdienst von 400 € übersteigt sind
Sozialabgaben zu leisten.
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