Der Antrag auf Scheidung von Eheleuten wird vor einem Anwalt gestellt.
Dies kann entweder durch einen oder durch beide Eheleute erfolgen.
Folglich hat zumindest der antragstellende Ehepartner einen Anwalt hinzu zu
ziehen. Empfehlenswert ist dies allerdings auf Grund von Unterhalts- und
Sorgerechtsauseinandersetzungen auch für den anderen Ehepartner.
Die Ehe kann erst geschieden werden, wenn eindeutig zu erkennen ist, dass die
Ehe gescheitert ist und keine Aussicht auf Wiederherstellung harmonischer
Verhältnisse besteht.
Darüber hinaus müssen die Eheleute bei Antrag auf Scheidung schon eine bestimmte
Zeit getrennt leben. Ist den Eheleuten das Verstreichen des obligatorischen
Trennungsjahres nicht mehr zuzumuten, so kann das Scheidungsverfahren
beschleunigt werden. Das Familiengericht stellt im Einzelnen fest, inwieweit
diese Unzumutbarkeit vorliegt.
Bei einer üblichen Scheidung, bei der das Trennungsjahr abgewartet wurde, wird
das Verfahren durch das zuständige Familiengericht ausgeführt. Je nach Situation
handelt es sich um unterschiedliche Gerichtsbezirke.
Sobald minderjährige Kinder involviert sind, ist das Gericht des Bezirks, in dem
das Kind mit einem Elternteil lebt, zuständig. Wenn keine Kinder beteiligt sind,
ist das Familiengericht des letzten gemeinsamen Wohnorts der Eheleute zuständig.
Sollten beide Eheleute nicht mehr an diesem Ort leben, ist das Gericht am
Wohnort des antragstellenden Ehepartners zuständig.
Ohne einen gesonderten Antrag stellen zu müssen und Unabhängig vom Güterstand
der Eheleute oder sonstigen Unterhaltszahlungen führt das Familiengericht einen
Versorgungsausgleich durch.
Ziel ist eine ausreichende Versorgung im Alter zu gewährleisten. Daher ist vor
allem für Ehepartner, die keine berufliche Tätigkeit ausüben, eine entsprechende
Rentenleistung zu sichern.
Sofern die Ehe den Güterstand der Zugewinngemeinschaft entsprach wird ein
Zugewinnausgleich veranlasst.
Durch den Ausspruch eines Urteils wird die Scheidung rechtskräftig.
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