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 Haus Zwangsversteigerung




In Deutschland ist im Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG) die Zwangsversteigerung (Subhastation) allgemein gesetzlich geregelt. Es handelt sich dabei um ein Vollstreckungsverfahren, dass der Zivilprozessordnung (ZVO) unterliegt. Nur seitens staatlicher Stellen darf eine Zwangsversteigerung durchgeführt werden.

Häuser und Grundstücke, als Teil des unbewegliches Vermögen eines Schuldners, werden dabei durch das Amtsgericht zwangsversteigert, wenn ein Gläubiger eine bestätigte Geldforderung zur Vollstreckung dort anmeldet. Es ist jeweils das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Immobilie liegt.

Kommt es dann zur Zwangsversteigerung, wird zunächst vor dem Versteigerungstermin der Verkehrswert der Immobilie festgestellt. Dieses Verkehrswertgutachten kann auch von allen Bieterinteressenten eingesehen werden und ist für viele potenzielle Bieter eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage.

Der Termin für eine Zwangsversteigerung wird vom Amtsgericht durch Aushang und durch Veröffentlichung im Amtsblatt publik gemacht. Auch in lokalen Tageszeitungen und im Internet werden diese Termine häufig bekannt gegeben.

Mit dieser Veröffentlichung wird auch das sogenannte „Geringste Gebot“ beziffert, d. h. die Gebotshöhe, die bei der Zwangsversteigerung mindestens erreicht werden muss. Auch wird dort der sofort am Ende der Versteigerung vom Höchstbieter in bar zu zahlende (Mindest)-Betrag benannt.

Beim Versteigerungstermin wird dann eine Mindestbietzeit von 30 min eingeräumt, d. h. eine Immobilie muss mindestens 30 min für Bieter zu ersteigern gewesen sein. Eine maximale Bieterzeit gibt es hingegen nicht; die Zwangsversteigerung endet, wenn der zuständige Rechtspfleger das Ende verkündet.

Ist der Zuschlag für eine Immobilie nach Abschluss der Prüfung aller Aspekte einer Zwangsversteigerung erteilt worden, ist der Ersteher ab Verkündung durch den Rechtspfleger der Eigentümer der Immobilie. An einem Verteilungstermin wird dann der Versteigerungserlös nach gesetzlicher Rangfolge an den/die Gläubiger verteilt.



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