In Deutschland ist im Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
(ZVG) die Zwangsversteigerung (Subhastation) allgemein gesetzlich geregelt. Es
handelt sich dabei um ein Vollstreckungsverfahren, dass der Zivilprozessordnung
(ZVO) unterliegt. Nur seitens staatlicher Stellen darf eine Zwangsversteigerung
durchgeführt werden.
Häuser und Grundstücke, als Teil des unbewegliches Vermögen eines Schuldners,
werden dabei durch das Amtsgericht zwangsversteigert, wenn ein Gläubiger eine
bestätigte Geldforderung zur Vollstreckung dort anmeldet. Es ist jeweils das
Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Immobilie liegt.
Kommt es dann zur Zwangsversteigerung, wird zunächst vor dem
Versteigerungstermin der Verkehrswert der Immobilie festgestellt. Dieses
Verkehrswertgutachten kann auch von allen Bieterinteressenten eingesehen werden
und ist für viele potenzielle Bieter eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage.
Der Termin für eine Zwangsversteigerung wird vom Amtsgericht durch Aushang und
durch Veröffentlichung im Amtsblatt publik gemacht. Auch in lokalen
Tageszeitungen und im Internet werden diese Termine häufig bekannt gegeben.
Mit dieser Veröffentlichung wird auch das sogenannte „Geringste Gebot“
beziffert, d. h. die Gebotshöhe, die bei der Zwangsversteigerung mindestens
erreicht werden muss. Auch wird dort der sofort am Ende der Versteigerung vom
Höchstbieter in bar zu zahlende (Mindest)-Betrag benannt.
Beim Versteigerungstermin wird dann eine Mindestbietzeit von 30 min eingeräumt,
d. h. eine Immobilie muss mindestens 30 min für Bieter zu ersteigern gewesen
sein. Eine maximale Bieterzeit gibt es hingegen nicht; die Zwangsversteigerung
endet, wenn der zuständige Rechtspfleger das Ende verkündet.
Ist der Zuschlag für eine Immobilie nach Abschluss der Prüfung aller Aspekte
einer Zwangsversteigerung erteilt worden, ist der Ersteher ab Verkündung durch
den Rechtspfleger der Eigentümer der Immobilie. An einem Verteilungstermin wird
dann der Versteigerungserlös nach gesetzlicher Rangfolge an den/die Gläubiger
verteilt.
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