Mietminderungen können immer dann geltend gemacht werden, wenn der Mietwohnung
Mängel aufweist, die die Wohnqualität mindern. Oftmals ist dies das letzte
Mittel, wenn der Vermieter nicht auf Mängelanzeigen reagiert.
Die Mängel die zu einer solchen Minderung führen, müssen folgenden gesetzlichen
Voraussetzungen genügen: sie dürfen erstens nicht unerheblichen Ausmaßes sein,
müssen zweitens nicht vom Mieter selbst verursacht sein und dieser darf auch
nicht vor Unterzeichnung des Mietvertrages davon gewusst haben.
Die Höhe derartiger Minderungen ist oftmals umstritten
Ein zu kleiner oder nicht funktionstüchtiger Briefkasten rechtfertigt einen
Einbehalt von 1 - 2 % der Miete inklusive der Nebenkosten, die Unbenutzbarkeit
einer Badewanne macht immerhin 20 % aus. Straßenbaumaßnahmen wiederum schlagen
mit 15 % zu Buche. Ist ein ganzes Zimmer nicht benutzbar, weil die Decke
einsturzgefährdet scheint, dürfen Mieter ihre Zahlungen um 20 - 30 % kürzen.
Wenn einer der Aufenthaltsräume aufgrund von Feuchtigkeitsschäden fast nicht
mehr betreten werden kann, sind 80 % der Miete einzubehalten. Sollte im Winter
gar die Heizung in einer Wohnung ausfallen, ist der Aufenthalt nicht zumutbar,
so dass die Mietzahlungen zu 100 % einbehalten werden können.
Ein Bordellbetrieb im Haus berechtigt zur Minderung um 10 %, während 7 % im
Falle von Geruchsbelästigungen anderer Mieter durch den Boden möglich sind.
Wichtigste Voraussetzung für eine Mietminderung ist aber immer die vorherige
Anzeige des Mangels bei dem Vermieter. Einer Anfrage oder Genehmigung bedarf
eine Minderung der Mietzahlungen nicht. Genaue Auskünfte über die Höhe einer
Minderung sind im Internet oder beim Mieterbund erhältlich.
Sollte auch eine Mietminderung nicht zum gewünschten Erfolg führen, gibt es die
Möglichkeit die Miete bis zu einer Verbesserung einzubehalten.
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