Landesbeamte ab dem 60. Lebensjahr und Bundesbeamte ab dem 55. Lebensjahr können
einen Antrag auf Altersteilzeit stellen, sofern keine dienstlichen Belange
entgegenstehen. Gut zu wissen: Beamte ab dem 60. Lebensjahr haben sogar einen
Rechtsanspruch hierauf.
Wichtig zu wissen ist, dass während der Altersteilzeit höhere Bezüge gezahlt
werden als bei einer "normalen" Teilzeitbeschäftigung. Daher sollten gerade
Beamte im fortgeschrittenen Alter um die finanziellen Vorteile wissen.
Außerdem führen die Zeiten einer Altersteilzeitbeschäftigung zu einer höheren
Anrechnung bei der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit, als bei anderen
Teilzeitmodellen.
Grundsätzlich gibt zwei Möglichkeiten zur Gestaltung der Arbeitszeit:
Erstens:
Im Teilzeitmodell leistet der Beamte bis zum Beginn des Ruhestands die Hälfte
der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit geleisteten
Arbeitszeit.
Zweitens:
Die Arbeitszeit wird zunächst in einer Art "Ansparphase" auf dem Niveau der in
den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit weitergeführt und in der zweiten
Hälfte der Altersteilzeit (Freistellungsphase) auf 0 reduziert. Hierbei wird
zur Berechnung immer die durchschnittliche Arbeitszeit herangezogen.
Der Vorteil bei der zweiten Möglichkeit ist, dass der Beamte schon zu einem
früheren Zeitpunkt "zu Hause" bleiben kann.
Ein Antrag auf Altersteilzeit sollte etwa drei Monate vor dem geplanten Antritt
gestellt werden. Dieser kann formlos beim zuständigen Vorgesetzten beantragt
werden.
Für die Höhe der Zahlung des Weihnachtsgeldes bzw. der Sonderzuwendung ist der
Beginn der Altersteilzeit wichtig.
Ist der Beamte im August noch vollbeschäftigt und beginnt die Altersteilzeit
z.B. erst im September, so wird das Weihnachtsgeld ungekürzt ausgezahlt. Beginnt
die Altersteilzeit z. B. im Januar, wird die Zuwendung im November ebenso wie
die übrigen Bezüge halbiert und entsprechend erhöht.
Näheres regelt das Versorgungsgesetz. Auf jeden Fall sollte immer eine
Vertrauensperson und ein Mitglied des Betriebsrates hinzugezogen werden.
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