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 Altersteilzeit Beamte / Weihnachtsgeld




Landesbeamte ab dem 60. Lebensjahr und Bundesbeamte ab dem 55. Lebensjahr können einen Antrag auf Altersteilzeit stellen, sofern keine dienstlichen Belange entgegenstehen. Gut zu wissen: Beamte ab dem 60. Lebensjahr haben sogar einen Rechtsanspruch hierauf.

Wichtig zu wissen ist, dass während der Altersteilzeit höhere Bezüge gezahlt werden als bei einer "normalen" Teilzeitbeschäftigung. Daher sollten gerade Beamte im fortgeschrittenen Alter um die finanziellen Vorteile wissen.

Außerdem führen die Zeiten einer Altersteilzeitbeschäftigung zu einer höheren Anrechnung bei der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit, als bei anderen Teilzeitmodellen.

Grundsätzlich gibt zwei Möglichkeiten zur Gestaltung der Arbeitszeit:

Erstens:

Im Teilzeitmodell leistet der Beamte bis zum Beginn des Ruhestands die Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit geleisteten Arbeitszeit.

Zweitens:

Die Arbeitszeit wird zunächst in einer Art "Ansparphase" auf dem Niveau der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit weitergeführt und in der zweiten Hälfte der Altersteilzeit (Freistellungsphase) auf 0 reduziert. Hierbei wird zur Berechnung immer die durchschnittliche Arbeitszeit herangezogen.

Der Vorteil bei der zweiten Möglichkeit ist, dass der Beamte schon zu einem früheren Zeitpunkt "zu Hause" bleiben kann.

Ein Antrag auf Altersteilzeit sollte etwa drei Monate vor dem geplanten Antritt gestellt werden. Dieser kann formlos beim zuständigen Vorgesetzten beantragt werden.

Für die Höhe der Zahlung des Weihnachtsgeldes bzw. der Sonderzuwendung ist der Beginn der Altersteilzeit wichtig.

Ist der Beamte im August noch vollbeschäftigt und beginnt die Altersteilzeit z.B. erst im September, so wird das Weihnachtsgeld ungekürzt ausgezahlt. Beginnt die Altersteilzeit z. B. im Januar, wird die Zuwendung im November ebenso wie die übrigen Bezüge halbiert und entsprechend erhöht.

Näheres regelt das Versorgungsgesetz. Auf jeden Fall sollte immer eine Vertrauensperson und ein Mitglied des Betriebsrates hinzugezogen werden.



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