Jedem Arbeitnehmer steht auf Wunsch ein Arbeitszeugnis zu. Auszubildende oder
Festangestellte Mitarbeiter bekommen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
automatisch ein Zeugnis ausgestellt. Doch auch jeder andere Arbeitnehmer, egal
ob geringfügig beschäftigt oder Aushilfskraft, kann auf ein Zeugnis bestehen.
Beim Aufsetzen des Arbeitszeugnisses müssen bestimmte Richtlinien beachtet
werden. Der volle Name des Arbeitgebers ist ebenso Pflicht, wie der volle Name
des Arbeitnehmers. Des Weiteren muss die Tätigkeit beschrieben werden, die der
Arbeitnehmer ausgeführt hat. Bei Auszubildenden sind die erworbenen Kenntnisse
in groben Zügen aufzuführen.
Der Vorgesetzte darf keine Angaben machen, in welcher Gewerkschaft der
Angestellte Mitglied ist, ob er einen Nebenjob ausübt, oder welche Gründe bei
einer betriebsbedingten Kündigung vorherrschten.
Dennoch gibt es zwischen den meisten Arbeitgebern einen Codex. Für den
Arbeitnehmer liest sich die Aussage, dass er seine Aufgaben pünktlich und
gewissenhaft erledigt habe, zunächst einmal positiv. Für einen anderen
Arbeitgeber ist aus diesen Sätzen oftmals etwas anderes zu lesen.
Jedoch ist eine solche Geheimsprache in einem Zeugnis nicht erwünscht und der
Arbeitnehmer kann seinem Vorgesetzten gegenüber auf eine Änderung beharren.
Das ausgestellte Arbeitszeugnis muss maximal zwei Wochen nach Beendigung der
Arbeit ausgestellt werden. Der Arbeitgeber muss darauf achten, dass keine Knicke
im Zeugnispapier sind. Es muss das Standartformat Din-A-4 verwendet werden.
Zudem sollte
möglichst der Briefkopf des Betriebes darauf vorhanden sein.
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