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 Arbeitszeugnis




Jedem Arbeitnehmer steht auf Wunsch ein Arbeitszeugnis zu. Auszubildende oder Festangestellte Mitarbeiter bekommen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses automatisch ein Zeugnis ausgestellt. Doch auch jeder andere Arbeitnehmer, egal ob geringfügig beschäftigt oder Aushilfskraft, kann auf ein Zeugnis bestehen.

Beim Aufsetzen des Arbeitszeugnisses müssen bestimmte Richtlinien beachtet werden. Der volle Name des Arbeitgebers ist ebenso Pflicht, wie der volle Name des Arbeitnehmers. Des Weiteren muss die Tätigkeit beschrieben werden, die der Arbeitnehmer ausgeführt hat. Bei Auszubildenden sind die erworbenen Kenntnisse in groben Zügen aufzuführen.

Der Vorgesetzte darf keine Angaben machen, in welcher Gewerkschaft der Angestellte Mitglied ist, ob er einen Nebenjob ausübt, oder welche Gründe bei einer betriebsbedingten Kündigung vorherrschten.

Dennoch gibt es zwischen den meisten Arbeitgebern einen Codex. Für den Arbeitnehmer liest sich die Aussage, dass er seine Aufgaben pünktlich und gewissenhaft erledigt habe, zunächst einmal positiv. Für einen anderen Arbeitgeber ist aus diesen Sätzen oftmals etwas anderes zu lesen.

Jedoch ist eine solche Geheimsprache in einem Zeugnis nicht erwünscht und der Arbeitnehmer kann seinem Vorgesetzten gegenüber auf eine Änderung beharren.

Das ausgestellte Arbeitszeugnis muss maximal zwei Wochen nach Beendigung der Arbeit ausgestellt werden. Der Arbeitgeber muss darauf achten, dass keine Knicke im Zeugnispapier sind. Es muss das Standartformat Din-A-4 verwendet werden. Zudem sollte möglichst der Briefkopf des Betriebes darauf vorhanden sein.



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