Bei der Kündigung von Vertragsverhältnissen oder Dauerschuldverhältnissen kann
es dazu kommen, dass ein Anspruch auf Abfindung entsteht. Mit der Abfindung
werden dann einmalig eventuelle Ansprüche aus Vertrags- oder Dienstverhältnissen
abgegolten.
Die Zahlung einer Abfindung kann aufgrund eines außergerichtlichen oder
gerichtlichen Vergleichs (manchmal freiwillig, unter Umständen auch erzwungener
Maßen) festgesetzt werden.
Strittig ist dabei meist die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung. Ist der
Arbeitgeber sich nicht sicher, ob er seine Kündigung auch vor Gericht
ausreichend begründen und durchsetzen kann, kann es für ihn manchmal rentabler
sein, sich auf eine Abfindung einzulassen, anstatt einen langen und teuren
Gerichtsprozesses mit unsicherem Ausgang führen zu müssen.
Ein Anspruch auf Abfindung kommt auch bei einer Kündigung im Rahmen des §1 a
Kündigungsschutzgesetz (KSchG) aus dem Jahre 2004 in Frage, nämlich dann, wenn
der Arbeitgeber eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen hat.
Mit der Kündigung muss der Arbeitgeber aber zugleich in der Kündigungserklärung
darauf hinweisen, dass es sich eben um eine betriebsbedingte Kündigung handelt
und der Arbeitnehmer, wenn er die drei Wochen gesetzliche Klagefrist ungenutzt
verstreichen lässt, eine Abfindung beanspruchen kann.
Diese Abfindung gehört nach wie vor zu den freiwilligen Leistungen des
Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer kann sich überlegen, was für ihn am Günstigsten
ist oder ob es noch eine bessere Lösung gibt. Zumindest droht keine Sperre des
Arbeitslosengeldes, wenn schließlich die Abfindung in Anspruch genommen wird.
Erzwungen werden können Abfindungen durch Gerichtsurteile, die sich mit einer
weiteren Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses
auseinander setzen oder einen Nachteilsausgleich des Arbeitnehmers festsetzen.
Bei Massenentlassungen werden Abfindungen im Rahmen eines Sozialplans oder des
Tarifvertrages gezahlt.
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