Lohn bzw. Gehalt sind das Entgelt für die von einem Arbeitnehmer geleistete
Arbeit und damit sein steuer- und sozialversicherungspflichtiges Einkommen.
In der Personalabteilung oder vom Buchhaltungsbüro eines Unternehmens werden von
diesem Brutto-Einkommen die Einkommenssteuer (gemäß aktuell gültiger
Einkommenssteuertabelle) und Sozialabgaben (Krankenversicherung,
Pflegeversicherung, gesetzliche Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung,
Solidaritätszuschlag sowie evtl. anfallende Kirchensteuer) monatlich berechnet
und an das Finanzamt bzw. die Sozialversicherungsträger abgeführt.
Diesem Vorgang liegen die Berechnungsvorschriften des Steuer- und
Sozialversicherungsrechtes zugrunde. Der nach Abzug dieser Abgaben ermittelte
Betrag ist der Nettolohn, den der Arbeiter oder Angestellte auf sein Konto
überwiesen bekommt.
Diese komplexen Vorgänge zur Berechnung des Nettolohnes sind für den Laien kaum
mehr zu verstehen. Mit einem der im Internet zahlreich zur Verfügung stehenden
Brutto-Nettolohn-Gehaltsrechner lässt sich jedoch diese Berechnung unter
Berücksichtigung persönlicher Faktoren (z. B. Kinderfreibeträge,
Ehegattensplitting) leicht nachvollziehen.
Jeder Arbeitnehmer kann dies beispielsweise nutzen, um sich vor
Bewerbungsgesprächen, Teilzeit- oder Gehaltsverhandlungen einfach zu informieren
und persönliche Ziele zu setzen.
So gut wie jedem Arbeitnehmer ist daran gelegen, sein Netto-Einkommen durch
Senkung der Steuern und Abgaben zu optimieren. Dies kann beispielsweise mit dem
rechtzeitigen Eintragen von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte geschehen (bis
zum 30. November des laufenden Jahres).
Besonders im Zusammenhang mit der Erziehung von Kindern gibt es hier steuerliche
Vergünstigungen, wie z. B. den Kinderfreibetrag, den Betreuungsfreibetrag oder
den Entlastungsbetrag für Alleinstehende. Auch die Entfernungspauschale (zur
Berücksichtigung der Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte) oder
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse
können direkt auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.
Auf diese Weise wirken sie bereits bei der monatlichen Lohn- oder
Gehaltsabrechnung steuersenkend aus und nicht erst bei der
Einkommenssteuererklärung am Jahresende.
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