Damit ein Staat finanziell beweglich und handlungsfähig bleiben kann, muss er
von seinen Bürgern Steuern erheben. Diese werden nicht nur auf Konsumgüter
erhoben, wie es beispielsweise bei der Mehrwertsteuer der Fall ist, sondern
ebenso vom Arbeitsentgelt respektive des Einkommens des Einzelnen.
Freiberufler und Selbständige müssen am Ende eines jeden Jahres ihre
Gesamteinkünfte berechnen und in Form einer Einkommenssteuererklärung dem
zuständigen Finanzamt vorlegen. Dieses berechnet daraufhin auf Grundlage der
Gesamteinkünfte die zu zahlende Steuerabgabe des Einzelnen.
Bei der Lohnsteuer verhält es sich im Grunde ähnlich, jedoch ist die Lohnsteuer
eine Vorauszahlung für die Einkommenssteuer und betrifft fest angestellte
Arbeitnehmer. Jeder Arbeitnehmer muss Lohnsteuer an den Staat abführen. Diese
bemisst sich in ihrer Höhe zum einen nach dem monatlichen Bruttoverdienst und
zum anderen nach der eingeteilten Steuerklasse des Arbeitnehmers.
Während die steuerlichen Abgaben des Arbeitnehmers direkt vom Bruttolohn
berechnet und vom Arbeitgeber an das zuständige Finanzamt abgeführt werden, hat
der Einzelne bei der Wahl seiner Lohnsteuerklasse unter bestimmten Umständen die
Qual der Wahl.
So werden Berufstätige, allein stehende Arbeitnehmer generell in die
Steuerklasse 1 eingestuft, während verheiratete Personen die Möglichkeit haben,
zwischen Steuerklasse 3 und 5 respektive 4 und 4 zu wählen. Während letztere in
etwa gleiche Steuerabzüge mit sich bringt, garantiert das erste Modell geringere
Abzüge für den Arbeitnehmer in Steuerklasse 3, wohingegen die Steuerklasse 5
weit höher besteuert wird.
Dieses Modell macht besonders Sinn für Haushalte, die nur aus einem
Berufstätigen bestehen. Ziel dieses Steuerklassenmodells soll es sein, die
Familie als Institution zu schützen und finanziell zu entlasten.
Ein Arbeitnehmer kann einen Lohnsteuerjahresausgleich beim zuständigen Finanzamt
beantragen. Diese freiwillige Form der Steuererklärung hat zum Ziel, zuviel
entrichtete Steuern des Arbeitnehmers auszugleichen.
Wenn durch den Lohnsteuerjahresausgleich festgestellt wird, dass zu viel
Lohnsteuer einbehalten wurde, wird diese an den Arbeitnehmer rückerstattet. Eine
solche Erklärung kann bis 31.12. des Folgejahres eingereicht werden. Dies
bedeutet: handelt es sich um die Steuererklärung des Jahres 2007, kann diese bis
zum 31.12.2008 eingereicht werden.
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