Die gesetzliche Krankenkasse muss die vollen Kosten übernehmen, wenn ein hörbehindertes Kind für seine schulische Entwicklung ein besonderes Hörgerät benötigt. Die gesetzliche Kasse kann sich in einem solchen Fall nicht auf die Erstattungsgrenzen berufen, welche von den Spitzenverbänden der Krankenkassen festgelegt wurden. Dies hat nun ein Urteil des Sozialgerichts Lübeck bestätigt (Az. S 3 KR 201/05).
In dem speziellen Fall ging es um eine 10 Jahre alte, stark schwerhörige Schülerin, welche von ihrem Arzt ein technisch besonders hochwertiges Hörgerät verschieben bekommen hat. Aufgrund des hohen Geräuschpegels, welches im schultypischen Alltag vorherrscht, war das Mädchen mit seinem alten Gerät nicht mehr zurechtgekommen. Das neue Hörgerät hat einen Preis von 4.640 Euro, die gesetzliche Krankenkasse wollte aber nur 2.760 Euro erstatten.
Dies sei laut Krankenkasse der Höchstsatz für Hörgeräte, der von den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenversicherer festgelegt worden sei. Für das Geld könne man durchaus ein Gerät kaufen, das auf dem neuestem Stand ist.
Daraufhin versuchten die Eltern gerichtlich die volle Kostenerstattung für das vom Arzt verschriebene Hörgerät durchzusetzen - und das mit Erfolg. Die besagte Festbetragsregelung würde nur dann gelten, wenn auch das zu diesem Preis erhältliche Hörgerät tatsächlich ausreicht, um den Hörschaden auszugleichen, so die Lübecker Sozialrichter.
Im verhandelten Fall kam man jedoch zu der Auffassung, dass gerade aufgrund der heutzutage größeren Klassen, und des Gruppenunterrichts, das hörgeschädigte Mädchen ein hochwertiges Gerät benötige.
Die Krankenkasse muss nun die vollen Kosten übernehmen.
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