Eine Abmahnung aussprechen kann nach deutschem Arbeitsrecht sowohl der
Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer, wobei der zuletzt genannte Fall eher
weniger bekannt ist.
Zunächst einmal dient die Abmahnung von Arbeitgeberseite lediglich als
Verwarnung eines Mitarbeiters, um diesen auf ein Fehlverhalten hinzuweisen.
Wird dieses Verhalten eingestellt bzw. das Fehlverhalten nicht wiederholt, hat
die Abmahnung keine weiteren Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis, sollte
allerdings vom Mitarbeiter im Hinterkopf behalten werden.
Die Abmahnung ist eine Art symbolischer erhobener Zeigefinger des Arbeitgebers,
der dringlich vor der Wiederholung des jeweiligen Verhaltens warnt.
Abmahnungsberechtigt gegenüber Mitarbeitern sind im Unternehmen grundsätzlich
dienstliche Vorgesetzte.
Eine Abmahnung kann zwar auch mündlich erfolgen, da aber im möglichen späteren
Rechtsstreit eine Abmahnung bewiesen werden muss, empfiehlt sich auf jeden Fall
die schriftliche Abmahnung.
Wenn eine Abmahnung ausgesprochen wird, sollte dies zeitnah zum Fehlverhalten
des Mitarbeiters geschehen. Der Zeitraum von zwei Wochen gilt hier als
Empfehlung und sollte nach Möglichkeit nicht überschritten werden. Aus
rechtlicher Sicht gibt es jedoch keine Fristen, die für eine Abmahnung
einzuhalten sind.
Wichtig für die rechtliche Absicherung ist in jedem Fall, dass der Abgemahnte
die Abmahnung auch zu Kenntnis genommen hat. Um dies sicherzustellen, bestehen
verschiedene Möglichkeiten für den Arbeitgeber.
Eine per Einschreiben und Rückschein zugestellte Abmahnung bestätigt im
Rechtsstreit die Zustellung der Abmahnung. Ebenso besteht aber auch die
Möglichkeit, sich eine mündlich ausgesprochene oder persönlich übergebene
Abmahnung vom Empfänger – also den Abgemahnten - schriftlich quittieren zu
lassen.
Eine Abmahnung verliert grundsätzlich nie ihre Wirkung. Einmal ausgesprochen,
behält sie für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses ihre Wirkung. Nach
einer angemessenen Dauer des Wohlverhaltens kann der Mitarbeiter jedoch die
Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte verlangen.
Die Dauer des Wohlverhaltens und die Frist bis zur Entfernung der Abmahnung aus
der Personalakte richten sich nach der Schwere des Fehlverhaltens.
Da eine Kündigung aufgrund eines Fehlverhaltens in den meisten Fällen einer
vorherigen Abmahnung bedarf, sollte die Abmahnung vom Mitarbeiter jedoch nicht
auf die leichte Schulter genommen werden.
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