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 Arbeitsrecht bei Abmahnung




Eine Abmahnung aussprechen kann nach deutschem Arbeitsrecht sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer, wobei der zuletzt genannte Fall eher weniger bekannt ist.

Zunächst einmal dient die Abmahnung von Arbeitgeberseite lediglich als Verwarnung eines Mitarbeiters, um diesen auf ein Fehlverhalten hinzuweisen.

Wird dieses Verhalten eingestellt bzw. das Fehlverhalten nicht wiederholt, hat die Abmahnung keine weiteren Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis, sollte allerdings vom Mitarbeiter im Hinterkopf behalten werden.

Die Abmahnung ist eine Art symbolischer erhobener Zeigefinger des Arbeitgebers, der dringlich vor der Wiederholung des jeweiligen Verhaltens warnt. Abmahnungsberechtigt gegenüber Mitarbeitern sind im Unternehmen grundsätzlich dienstliche Vorgesetzte.

Eine Abmahnung kann zwar auch mündlich erfolgen, da aber im möglichen späteren Rechtsstreit eine Abmahnung bewiesen werden muss, empfiehlt sich auf jeden Fall die schriftliche Abmahnung.

Wenn eine Abmahnung ausgesprochen wird, sollte dies zeitnah zum Fehlverhalten des Mitarbeiters geschehen. Der Zeitraum von zwei Wochen gilt hier als Empfehlung und sollte nach Möglichkeit nicht überschritten werden. Aus rechtlicher Sicht gibt es jedoch keine Fristen, die für eine Abmahnung einzuhalten sind.

Wichtig für die rechtliche Absicherung ist in jedem Fall, dass der Abgemahnte die Abmahnung auch zu Kenntnis genommen hat. Um dies sicherzustellen, bestehen verschiedene Möglichkeiten für den Arbeitgeber.

Eine per Einschreiben und Rückschein zugestellte Abmahnung bestätigt im Rechtsstreit die Zustellung der Abmahnung. Ebenso besteht aber auch die Möglichkeit, sich eine mündlich ausgesprochene oder persönlich übergebene Abmahnung vom Empfänger – also den Abgemahnten - schriftlich quittieren zu lassen.

Eine Abmahnung verliert grundsätzlich nie ihre Wirkung. Einmal ausgesprochen, behält sie für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses ihre Wirkung. Nach einer angemessenen Dauer des Wohlverhaltens kann der Mitarbeiter jedoch die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte verlangen.

Die Dauer des Wohlverhaltens und die Frist bis zur Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte richten sich nach der Schwere des Fehlverhaltens.

Da eine Kündigung aufgrund eines Fehlverhaltens in den meisten Fällen einer vorherigen Abmahnung bedarf, sollte die Abmahnung vom Mitarbeiter jedoch nicht auf die leichte Schulter genommen werden.



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