Das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmer kann genauso, wie es mit einem
Arbeitsvertrag geschlossen wird, mit einem Aufhebungsvertrag durch beide Partner
wieder beendet werden.
Ein Aufhebungsvertrag muss immer in Schriftform geschlossen werden, mündliche
Aufhebungsverträge sind unwirksam. Häufig denken Arbeitnehmer, dass der
Aufhebungsvertrag problemlos angefochten werden kann, dem ist jedoch nicht so.
Grundsätzlich sind geschlossene Verträge einzuhalten auch wenn beim
Aufhebungsvertrag, anders als sonst üblich ein Vertragsverhältnis nicht
begründet, sondern beendet wird. Der Vertrag kann nur unter Anwendung der §§
119 und 123, wegen Irrtum oder arglistiger Täuschung gerichtlich angefochten
werden.
Der Arbeitgeber hat an einem Aufhebungsvertrag meistens großes Interesse und
wenn der Arbeitnehmer diesen unterschreibt, verliert er seinen Anspruch auf
Kündigungsschutz.
Wenn der Arbeitnehmer sich beim Arbeitsamt arbeitslos meldet, erhält er zudem
eine Sperrzeit, denn es wird davon ausgegangen, dass er seine Arbeitslosigkeit
durch den Aufhebungsvertrag selbst mit herbeigeführt hat.
Ein Aufhebungsvertrag sollte nur nach Einräumung einer Bedenkzeit unterschrieben
werden, denn der Arbeitnehmer muss im Vorfeld abwägen, welche Nachteile ihm der
Aufhebungsvertrag bringt. Ein Widerrufsrecht besteht grundsätzlich nicht.
Wird ein Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber so gestaltet, dass wegen
Nichteinhaltung der Kündigungsfrist oder aus sonstigen Gründen eine überhöhte
Abfindung gezahlt wird, wird diese unter Umständen sozialversicherungspflichtig.
Darauf muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ausdrücklich hinweisen, macht er
das nicht, ist der Aufhebungsvertrag aus diesem Grund unter Umständen
anfechtbar.
Vor den Gerichten sind die Voraussetzungen, die einen Aufhebungsvertrag
anfechtbar machen, relativ hoch angesetzt. Jeder Arbeitnehmer sollte, bevor er
seine Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag setzt, diesen auf die für ihn
dadurch entstehenden Nachteil selbst prüfen, oder von einem Anwalt prüfen
lassen.
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