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Schnell ist es geschehen und meist völlig unerwartet - man wird von einer
Erkrankung heimgesucht. Doch was ist in einer solchen Situation zu tun, ohne
arbeitsrechtliche Folgen nach sich zu ziehen?
Grundlegend gilt, den Arbeitgeber unverzüglich beim Feststellen der Erkrankung
zu benachrichtigen. Als Ansprechpartner gelten entweder der direkte
Dienstvorgesetzte oder die Personalabteilung, sofern dies innerbetrieblich nicht
anders geregelt ist.
Die Meldung muss spätestens bei regulärem Arbeitsbeginn telefonisch, oder per
Fax erfolgen. Im Ausnahmefall kann die Information an den Arbeitgeber auch über
Arbeitskollegen oder Angehörige des Erkrankten weitergegeben werden.
Individuelle Einzelregelungen des Arbeitsvertrages oder mündlicher Absprachen
sind hierbei zu beachten.
Bei der Krankmeldung hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber über die
voraussichtliche Dauer der Erkrankung zu informieren. Sollte ein Arztbesuch
bevorstehen und eine Krankschreibung erfolgen, muss der Arbeitgeber sofort über
die festgestellte Dauer der Erkrankung informiert werden.
Nach der allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelung hat die
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am dritten Krankheitstag beim
Arbeitgeber vorzuliegen.
Vorsicht ist aber geboten, wenn die Tätigkeit einem Tarifvertrag unterliegt,
welcher besagt, dass das Attest bereits am ersten Krankheitstag vorzuliegen hat.
Der Tarifvertrag hat immer Vorrang gegenüber anders lautenden
Betriebsvereinbarungen!
Legt ein Arbeitnehmer während einer Krankheitsphase dem Arbeitgeber keine
ärztliche Bescheinigung vor, verletzt er seine Meldepflicht. Dies wiederum kann
gegebenenfalls einen Grund für eine außerordentliche Kündigung seitens des
Arbeitgebers auslösen.
Tritt die Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs eines Arbeitnehmers ein, hat
dieser ebenfalls sofort Meldung an seinen Vorgesetzten zu machen. Kann die
Erkrankung anhand eines Attests nachgewiesen werden, erfolgt eine Anrechnung der
Krankheitstage auf die Urlaubstage.
Geschieht dies während eines Auslandsaufenthalts gilt derselbe Ablauf. Hinzu
kommt jedoch noch, die Verpflichtung des erkrankten Arbeitnehmers, Anschrift und
Aufenthaltsort im Ausland anzugeben.
Unverzüglich nach Rückkehr in das Heimatland muss sich der Arbeitnehmer beim
Arbeitgeber melden und eine dementsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
vorlegen, um einen Ausgleich seiner Krankheitstage zu erlangen.
Um einen geregelten Ablauf einer Krankmeldung einleiten zu können, eignet sich
auch ein Gespräch mit der Personalabteilung. Dort erfährt man beispielsweise
welcher Vorgesetzte informiert werden soll, welche internen Regelungen zu
beachten sind und ob gewisse Ablaufregelungen einem Manteltarifvertrag
unterliegen.
Man ist in jedem Fall auf der sicheren Seiten, wenn man sich an oben genannten
Handlungsablauf hält und auf diese Art und Weise die Information der
Arbeitsunfähigkeit schnellst möglich an den Arbeitgeber weiterleitet.
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