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 Existenzgründung Förderung




Wer plant, sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbstständig zu machen, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung vom Staat erhalten.
 
Wichtig ist, dass die Selbstständigkeit von vornherein darauf ausgerichtet sein muss, die Arbeitslosigkeit zu beenden und dem Antragsteller voraussichtlich dauerhaft eine ausreichende Lebensgrundlage bieten kann.

Aus diesem Grunde werden nur hauptberufliche Gründungen mit mindestens 15 Wochenstunden Arbeitszeit gefördert. Außerdem muss eine fachkundige Stelle, wie zum Beispiel die zuständige Industrie- und Handelskammer, die Tragfähigkeit des Vorhabens bescheinigen.

Derzeit stehen arbeitslosen Existenzgründern zwei Fördermöglichkeiten zur Verfügung. Diese sind der Existenzgründungszuschuss für ALG I-Empfänger sowie das Einstiegsgeld für ALG II-Empfänger.

Der Gründungszuschuss wird maximal 15 Monate gezahlt und umfasst zwei Förderphasen. Sofern eine positive fachkundige Stellungnahme vorliegt, wird der Gründer in den ersten 9 Monaten der Selbstständigkeit mit einem monatlichen Betrag in Höhe seines letzten Arbeitslosengeldes gefördert.

Zusätzlich erhält er 300 Euro Zuschuss für die Zahlung der Beiträge in der freiwilligen Sozialversicherung. Nach Ablauf dieses ersten Förderzeitraums muss erneut eine fachkundige Stellungnahme vorgelegt werden. Ist auch diese positiv, fördert das Arbeitsamt weitere 6 Monate, allerdings nur noch in Höhe von 300 Euro.

Als Alternative zur haupberuflichen Selbstständigkeit bietet sich auch eine nebenberufliche Gründung an. Wessen Wochenarbeitszeit hierfür weniger als 15 Stunden beträgt, der gilt weiter als arbeitslos und kann auch weiter ALG erhalten.

ALG II-Empfänger können sich ebenfalls selbstständig machen, allerdings haben sie keinen Anspruch auf den Gründungszuschuss. Ihnen steht das so genannte "Einstiegsgeld" zur Verfügung. Dieses kann maximal 24 Monate gezahlt werden und beträgt 50 % der Hartz-IV-Regelleistung.

Diese Förderung wird zusätzlich zum ALG II gezahlt. Wichtig ist jedoch, dass auf das Einstiegsgeld keinerlei Rechtsanspruch besteht. Es ist immer eine Ermessensleistung, über deren Gewährung oder Ablehung der Fallmanager entscheidet.

Grundsätzlich hat jeder Selbstständige, egal ob in der Gründungsphase oder später, Anspruch auf zusätzliche staatliche Unterstützung (Hartz IV), wenn die Einnahmen aus dem Unternehmen nicht dazu ausreichen, den Lebensunterhalt zu bestreiten.



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