Wer plant, sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbstständig zu machen, kann
unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung vom Staat erhalten.
Wichtig ist, dass die Selbstständigkeit von vornherein darauf ausgerichtet sein
muss, die Arbeitslosigkeit zu beenden und dem Antragsteller voraussichtlich
dauerhaft eine ausreichende Lebensgrundlage bieten kann.
Aus diesem Grunde werden nur hauptberufliche Gründungen mit mindestens 15
Wochenstunden Arbeitszeit gefördert. Außerdem muss eine fachkundige Stelle, wie
zum Beispiel die zuständige Industrie- und Handelskammer, die Tragfähigkeit des
Vorhabens bescheinigen.
Derzeit stehen arbeitslosen Existenzgründern zwei Fördermöglichkeiten zur
Verfügung. Diese sind der Existenzgründungszuschuss für ALG I-Empfänger sowie
das Einstiegsgeld für ALG II-Empfänger.
Der Gründungszuschuss wird maximal 15 Monate gezahlt und umfasst zwei
Förderphasen. Sofern eine positive fachkundige Stellungnahme vorliegt, wird der
Gründer in den ersten 9 Monaten der Selbstständigkeit mit einem monatlichen
Betrag in Höhe seines letzten Arbeitslosengeldes gefördert.
Zusätzlich erhält er 300 Euro Zuschuss für die Zahlung der Beiträge in der
freiwilligen Sozialversicherung. Nach Ablauf dieses ersten Förderzeitraums muss
erneut eine fachkundige Stellungnahme vorgelegt werden. Ist auch diese positiv,
fördert das Arbeitsamt weitere 6 Monate, allerdings nur noch in Höhe von 300
Euro.
Als Alternative zur haupberuflichen Selbstständigkeit bietet sich auch eine
nebenberufliche Gründung an. Wessen Wochenarbeitszeit hierfür weniger als 15
Stunden beträgt, der gilt weiter als arbeitslos und kann auch weiter ALG
erhalten.
ALG II-Empfänger können sich ebenfalls selbstständig machen, allerdings haben
sie keinen Anspruch auf den Gründungszuschuss. Ihnen steht das so genannte
"Einstiegsgeld" zur Verfügung. Dieses kann maximal 24 Monate gezahlt werden und
beträgt 50 % der Hartz-IV-Regelleistung.
Diese Förderung wird zusätzlich zum ALG II gezahlt. Wichtig ist jedoch, dass auf
das Einstiegsgeld keinerlei Rechtsanspruch besteht. Es ist immer eine
Ermessensleistung, über deren Gewährung oder Ablehung der Fallmanager
entscheidet.
Grundsätzlich hat jeder Selbstständige, egal ob in der Gründungsphase oder
später, Anspruch auf zusätzliche staatliche Unterstützung (Hartz IV), wenn die
Einnahmen aus dem Unternehmen nicht dazu ausreichen, den Lebensunterhalt zu
bestreiten.
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