Eine GmbH Insolvenz kommt auch heute immer wieder vor. Plötzlich ist das
Unternehmen akut zahlungsunfähig und kann seine fälligen Zahlungsverpflichtungen
gegenüber den Zulieferern und anderen Gläubigern nicht mehr bezahlen. Auch
drohende Zahlungsunfähigkeit und / oder eine Überschuldung des Unternehmens
können ein Grund für die Insolvenz der GmbH sein.
Mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) geht allerdings keine
natürliche, sondern eine juristische Person in Insolvenz, die wiederum nur mit
ihrem Gesellschaftsvermögen haftet. Zwar gibt es auch die so genannte
Ein-Mann-GmbH, doch auch diese Gesellschaft ist eine juristische Person. Der
Rückgriff auf das private Vermögen des bzw. der Gesellschafter ist nicht
gegeben.
Die GmbH Insolvenz findet im Regelverfahren statt und muss bei Gericht beantragt
werden. Ab diesem Moment dürfen Geschäftsführer oder Gesellschafter keine
Verfügungen betreffend dem Gesellschaftsvermögen mehr treffen. Zunächst wird
erst einmal überprüft, ob das Insolvenzverfahren über die GmbH überhaupt
eröffnet werden kann, da hierzu genügend Masse vorhanden sein muss, um die so
genannten "Massekosten" wie Gerichtskosten, Verwaltervergütung usw. tilgen zu
können.
Bezüglich der Abwicklung durch den Insolvenzverwalter muss noch berücksichtigt
werden, dass es absonderungsberechtigte Forderungen wie ausstehende Gehälter
geben kann, die zuerst aus der Insolvenzmasse befriedigt werden müssen. Erst
wenn alle bevorzugten Forderungen befriedigt sind, wird die restliche
Insolvenzmasse gleichmäßig unter den verbliebenen Gläubigern aufgeteilt.
Im Vergleich zum alten Konkursverfahren bietet das heutige Insolvenzverfahren
die Möglichkeit einer Auffanggesellschaft an, mit der eine Insolvenz verhindert
werden kann oder im Ablauf des Verfahrens der Geschäftsbetrieb fortgeführt
werden kann. Für natürliche Personen gibt es noch die Möglichkeit der
Restschuldbefreiung, die aber für die GmbH als juristische Person nicht
anwendbar ist.
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