Durch Gewitter können schwere Schäden entstehen. Ein sicheres Gefühl haben all diejenigen, die über den richtigen Versicherungsschutz verfügen.
Von der Hausratversicherung erhält man Geld bei Sturmschäden ab Windstärke 8, sowie bei Hagel- und Brandschäden. Individuell festgelegt ist hingegen, ob Überspannungsschäden nach Blitzeinschlag ins Stromnetz in der mitversichert sind. Prüfen Sie dazu am besten Ihre Vertragsbedingungen.
Sollten diese Gefahren nicht mitversichert sein, können Sie ggf. mit Ihrem Hausratversicherer in Kontakt treten und Ihren Hausratschutz um die Überspannschäden erweitern.
Wichtig:
Wenn ein heftiger Regen droht, ist es wichtig alle Fenster zu schließen, da ansonsten von der Hausratversicherung unterstellt werden kann, dass möglicherweise grobe Fahrlässigkeit bestand. In diesem Fall wird der Schaden nicht reguliert.
Über eine Gebäudeversicherung verfügt man in der Regel als Hauseigentümer. Diese Versicherung zahlt bei Schäden am Gebäude selbst nach Sturm, Hagel oder Brand. Schäden, welche durch Niederschlagswasser zustande kommen, sind allerdings nur dann mitversichert, wenn man zusammen mit der Gebäudeversicherung einen Schutz gegen Elementarschäden abschließt. Mit Hilfe des Schutzes gegen Elementarschäden sind auch Erdrutsche, Erdbeben und Gebäudeschäden durch Schneedruck in der Police mit eingeschlossen.
Auch als Besitzer eines Autos sollte man sich Gedanken über den Versicherungsschutz machen. Obwohl von der Kfz-Haftpflichtversicherung grundsätzlich Schäden durch Sturm und Hagel ersetzt werden, muss man beachten, dass in einem solchen Fall auch grobe Fahrlässigkeit von der Versicherung unterstellt werden kann.
Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Auto einer erfahrungsgemäß hochwassergefährdeten Talsenke oder Tiefgarage steht, obwohl Starkregen angekündigt wurde. Wenn dann das Fahrzeug wegen Überflutung Schaden nimmt, kann grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, und die Versicherung zahlt nicht.
Wenn etwas durch einen Gewitterschaden beschädigt wird, sollte man sich bei der Versicherungsgesellschaft am besten innerhalb von zwei Tagen melden. Auch hier gilt: Der Versicherer muss im Ernstfall Kaufbelege sehen, damit die Regulierung schneller von Statten geht.
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