Wer arbeitslos ist und zugleich Arbeitslosengeld bezieht, ist auch weiterhin bei
seiner Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert. Die
Versicherungsbeiträge übernimmt in diesem Fall das Arbeitsamt.
Das Gleiche trifft für Harz-IV-Empfänger zu. Auch hier werden die
Versicherungsbeiträge von der Stelle gezahlt, wo auch das Geld gezahlt wird.
Gibt es in der Familie minderjährige Kinder ohne Einkommen, oder
Geringverdienende Partner, so können diese beitragsfrei über die Krankenkasse
des Arbeitslosen mitversichert werden.
Wenn nach dem Arbeitslosengeld kein Harz IV gezahlt wird und sich auch keine
Arbeit anschließt, muss sich der betreffende sofort selbst Krankenversichern.
Wenn der Ehepartner in einer GKV ist, besteht die Möglichkeit der beitragsfreien
Mitversicherung über die Familien Versicherung der GKV. Dazu muss ein Antrag
gestellt werden. Der beitragsfrei mitversicherte Partner darf monatlich nicht
mehr als 300 € verdienen. Andernfalls muss er selbst Beiträge zahlen.
Besteht diese Möglichkeit nicht, muss eine GKV gewählt werden und es sind
Beiträge zu zahlen.
Arbeitnehmer und Angestellte, die eine Private Krankenversicherung haben, können
bei Arbeitslosigkeit, wenn sie unter die Beitragsbemessungsgrenze kommen und
noch unter 55 Jahre sind, in die GKV wechseln. Andernfalls müssen sie weiter
privat kranken versichert bleiben. Auch hier werden die Beiträge bei
Arbeitslosigkeit und Harz IV übernommen. Danach muss der Privatpatient seine
Beiträge selbst zahlen.
Auch Selbständige, die Privat Krankenversichert sind, können nicht wieder in die
GKV wechseln.
Die Privaten Krankenkassen müssen Basistarife anbieten. Hier besteht ein
ähnlicher Schutz wie in der GKV. Dorthin kann der Privatpatient wechseln.
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