Das Oberlandesgericht Koblenz hat kürzlich entschieden, dass der
Versicherungsschutz einer Hausrats- oder Gebäudeversicherung bestehen bleibt,
solange man seinen Lebensmittelpunkt nicht an einen anderen Ort verlegt oder die
Immobilie durchgehend leer steht.
In diesem Fall ging es um eine ältere Frau, welche aus gesundheitlichen
Problemen für eine Weile zu ihrer Tochter gezogen ist. Das zuvor von ihr
bewohnte Haus wurde nicht vermietet, da sie vorhatte, bei gesundheitlicher
Besserung wieder dorthin zurückzukehren.
Während ihrer Abwesenheit kam es allerdings zu einem Hausbrand, welcher der
Hausratsversicherer nicht bezahlen wollte. Die Begründung lautete: Das Haus sei
zum Zeitpunktes des Schadens nicht mehr bewohnt gewesen und die
Versicherungsnehmerin soll zusätzlich nicht die Risikoerhöhung - wie vertraglich
vorgesehen - angezeigt haben.
Die Hauseigentümerin ist mittlerweile verstorben, die Erben des Hauses haben
daraufhin auf Zahlung geklagt. Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte die
Forderung der Erben, da die Abwesenheit der alten Dame mit einem
Krankenhausaufenthalt vergleichbar gewesen sei.
Solange die betroffene Person plane, wieder nach hause zurückzukehren, sei der
Lebensmittelpunkt nicht dauerhaft verlegt. Dieser Fall hätte unterstellt werden
können, wenn die alte Damen etwa in ein Altenheim gezogen wäre. Die
Hausratsversicherung muss den Schaden nun tragen.
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