Ältere, sturz-gefährdete Menschen müssen von der gesetzlichen Pflegeversicherung ein Hausnotrufsystem finanziert bekommen – das entschied das Sozialgericht Aachen (Az. S 13 KN 39/04 P).
Geklagt hatte in diesem Fall eine 81 Jahre alte Frau, die an schwerem Schwindel und zudem an Erkrankungen der Wirbelsäule und des Herz-Kreislaufsystems leidet.
Die Pflegekasse hatte ihr trotz der Erkrankungen Pflegestufe „1“ bescheinigt. Die allein lebende Frau war in der Vergangenheit schon öfter in Ihrer Wohnung gestürzt und konnte sich aus eigenen Kräften nicht helfen.
Aus diesem Grund ließ sie sich - zunächst auf eigene Kosten - ein automatisch betriebenes Notrufsystem in ihrer Wohnung installieren. Die dafür ausgestellte Rechnung schickte sie an die gesetzliche Pflegekasse. Diese wollte allerdings nicht zahlen. Begründung: Hausnotrufgeräte sind angeblich nur für solche Pflegebedürftige notwendig, die keinen Hilferuf vom Telefon oder Handy tätigen könnten und bei denen aufgrund der Schwere der Erkrankung jederzeit lebensbedrohliche Situationen möglich sind.
Die von der 81jährigen kontaktieren Sozialrichter aus Aachen gaben dennoch der Frau Recht: Ein Hausnotrufsystem sei nicht nur bei direkt lebensgefährlichen Erkrankungen von Nöten. Versicherte hätten schon dann Anspruch auf einen Hausnotruf, wenn – z.B. nach einem Sturz - eine lebensbedrohliche Situation grundsätzlich eintreten könne.
Obwohl ein schwindelbedingter Sturz nicht zwingend zur Lebensgefahr führen müsse, sei aber ein Gebot der Menschenwürde, Vorsorge zu treffen, dass die Hilflosigkeit nach einem möglichen Sturz so schnell wie möglich beseitigt werde.
Da sich die alte Frau in solchen Situationen nicht selbst helfen könne, sei es nicht wichtig, ob es sich um ein Festnetztelefon, oder um ein Handy handelt. Die Kosten des Notfallsystems muss nun von der gesetzlichen Pflegeversicherung übernommen werden.
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