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 Private Krankenversicherung bei künstlicher Befruchtung




Wie der Bundesgerichtshof kürzlich entschied (Az. IV ZR 113/04), ist bei einer ausrechenden Aussicht auf Erfolg einer künstlichen Befruchtung der Versicherer verpflichtet die Kosten auch für ein zweites Kind zu übernehmen.

Rechtskräftig wurde das Urteil, durch ein Ehepaar, welches schon zuvor mit Hilfe künstlicher Befruchtung ein gesundes Kind zur Welt gebracht hat. Der Mann forderte, kurze Zeit nach der Geburt seines Sohnes, bei seiner privaten Krankenversicherung erneut eine Kostenerstattung für 2 weitere, allerdings erfolglose Behandlungen. Zusätzlich wurde verlangt, dass der private Versicherer 8 zukünftige Behandlungstermine beim Arzt bezahle sollte.

Die besagte private Krankenversicherung verweigerte eine Zahlung, da bereits eine künstliche Befruchtung stattgefunden hat, und diese ausrechend sei. Weiterhin wurden die Erfolgschancen einer erneuten Schwangerschaft als gering angesehen, da die Frau 1960 geboren ist. Der Richter am BGH war allerdings der Meinung, dass ein erneuter medizinischer Bedarf bei dem Wunsch nach einem zweiten Kind durchaus angemessen sei.

Weiterhin hieß es, der Krankenversicherer müsste bei ausreichend Aussicht auf Erfolg auch ein zweites Mal zahlen. Die Wahrscheinlichkeit muss hierbei bei 15 Prozent liegen. In diese Berechnung fließen neben dem Alter der Frau und dem derzeitigen Gesundheitszustand  auch die Anzahl der geschätzten zukünftigen Behandlungen mit ein.

Im oben genannten Fall war die erforderliche Wahrscheinlichkeit auf Erfolg allerdings nicht vorhanden. Trotzdem muss der private Krankenversicherer die Kosten der erfolgslosen Behandlungen tragen. Dies kommt dadurch Zustande, da die Frau die absolvierten Behandlungen vor Ihrem vierzigsten Lebensjahr hat über sich ergehen lassen. Aufgrund der geringen Erfolgschancen muss der Versicherer aber in Zukunft keine Kosten mehr tragen.



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