Wie der Bundesgerichtshof kürzlich entschied (Az. IV ZR
113/04), ist bei einer ausrechenden Aussicht auf Erfolg einer künstlichen
Befruchtung der Versicherer verpflichtet die Kosten auch für ein zweites Kind zu
übernehmen.
Rechtskräftig wurde das Urteil, durch ein Ehepaar, welches schon zuvor mit Hilfe
künstlicher Befruchtung ein gesundes Kind zur Welt gebracht hat. Der Mann
forderte, kurze Zeit nach der Geburt seines Sohnes, bei seiner privaten
Krankenversicherung erneut eine Kostenerstattung für 2 weitere, allerdings
erfolglose Behandlungen. Zusätzlich wurde verlangt, dass der private Versicherer
8 zukünftige Behandlungstermine beim Arzt bezahle sollte.
Die besagte private Krankenversicherung verweigerte eine Zahlung, da bereits
eine künstliche Befruchtung stattgefunden hat, und diese ausrechend sei.
Weiterhin wurden die Erfolgschancen einer erneuten Schwangerschaft als gering
angesehen, da die Frau 1960 geboren ist. Der Richter am BGH war allerdings der
Meinung, dass ein erneuter medizinischer Bedarf bei dem Wunsch nach einem
zweiten Kind durchaus angemessen sei.
Weiterhin hieß es, der Krankenversicherer müsste bei ausreichend Aussicht auf
Erfolg auch ein zweites Mal zahlen. Die Wahrscheinlichkeit muss hierbei bei 15
Prozent liegen. In diese Berechnung fließen neben dem Alter der Frau und dem
derzeitigen Gesundheitszustand auch die Anzahl der geschätzten zukünftigen
Behandlungen mit ein.
Im oben genannten Fall war die erforderliche Wahrscheinlichkeit auf Erfolg
allerdings nicht vorhanden. Trotzdem muss der private Krankenversicherer die
Kosten der erfolgslosen Behandlungen tragen. Dies kommt dadurch Zustande, da die
Frau die absolvierten Behandlungen vor Ihrem vierzigsten Lebensjahr hat über
sich ergehen lassen. Aufgrund der geringen Erfolgschancen muss der Versicherer
aber in Zukunft keine Kosten mehr tragen.
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