Eine im ersten Augenblick skurrile und doch interessante Frage: Wer zahlt die „Reparatur“ wenn ein Zahn aufgrund von harter Nahrung abbricht? Dieser Frage musste sich vor kurzem der Bundesgerichtshof stellen. Geklagt hatte in diesem Fall ein Mann, der nach einem kräftigen Biss in ein Hackfleischröllchen einen Zahn verloren hatte und davon überzeugt war, dass die Speise einen Fremdkörper z.B. in Form eines Steines enthalten habe, welcher das Unglück verursacht habe.
Vom Restaurantbesitzer forderte dieser Ersatz an seinen Zahnarztkosten sowie Schmerzensgeld und eine Zusicherung für alle in Zukunft auftretenden Schadensereignisse dieser Art aufzukommen. Der Gastwirt weigerte sich zu zahlen: Der Gast habe einen Grillteller verzehrt, sodass das Unglück durch einen der im Fleisch enthaltenen Knochen entstanden sein.
Daraufhin forderten die obersten Richter einen Beweis, dass ein harter Gegenstand im Fleischröllchen der Grund für den Zahnverlust gewesen sei. Dieser Nachweis konnte nicht gebracht werden, da der Mann den Stein angeblich geschluckt habe. Der alleinige Anscheinbeweis spreche aber für ihn, deshalb müsse der Besitzer des Restaurants das Gegenteil eindeutig beweisen. Diese Auffassung teilten die Bundesrichter allerdings nicht: Das Abbrechen eines Zahns beim Verzehr eines Hackfleischröllchens sei natürlicherweise nicht auf das Vorhandensein eines im Hackfleisch befindlichen Fremdkörpers zurückzuführen.
Ebenso können andere Ursachen, wie eine bereits vorhandene Schädigung des Zahns oder die versehentliche Mitaufnahme von Knorpel- und Knochenresten der Grund dafür sein. Wenn der Mann vom Restaurantbesitzer Schadensersatz wolle, sei der Gast in der Beweispflicht.
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